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Experten-Antwort

Wann Altersrente bei EM-Regress-Rentenfall

von EM-Rentner16.06.2016 | 10:50
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3 Antworten

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Hallo, Ich habe 29 anrechenbare Berufsjahre, Jg. 1966, 3 Kinder die rentenmäßig anerkannt sind. Seit 2012 bin ich in unbefristeter EM-Rente, es ist ein Regressfall. Ausgleichzahlungen sind erfolgt. Dazu besteht unbefristet ein GdB von 50. Bei einem Regressfall ist es ja so, dass meine Altersrente finanziell so ausfällt, als ob es den Unfall nie gegeben hätte. Gilt das auch für die Berechnung der Arbeitsjahre? Also könnte ich mit 63, dann mit fiktiven 46 Berufsjahren, in Altersrente gehen? Oder wie wird das berechnet, auch im Hinblick auf den GdB von 50? Danke für Auskünfte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Durch die Zahlung von regressierten Beiträgen wird die bisherige rentenrechtliche Stellung erhalten. Spätere Einbußen in der Alterssicherung werden damit vermieden. Die regressierten Beiträge stehen damit den Pflichtbeiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung rentenrechtlich gleich.

Diese Zeiten zählen somit zu den 35 oder 45 Versicherungsjahren.

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2 Antworten

sdfdam 16.06.2016 | 12:33
Die regressierten Beträge fließen als 'normale' Beitragszeiten in den Versicherungsverlauf ein. Vorausgesetzt, dass die Gesetzeslage in 15/16 Jahren selbige ist wie heute - Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren, sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten + Schwerbehinderung - Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren, sofern Wartezeit von 45 Jahren erfüllt (dazu zählen auch die Regress-Beiträge - wenn Sie denn auch tatsächlich so lange gezahlt werden). - Vorzeitig kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit 62 Jahren erfolgen
sdfdam 16.06.2016 | 12:39
Ergänzung Bei der Umwandlung wird die Altersrente nach der dann gültigen Rechtslage berechnet. Ob die Rente dann auch höher ausfällt ist abhängig davon, wieviel 'Wert' die Zurechnungszeiten in der jetzigen EM-Rente haben, vergleichen mit dem Wert, den die Regress-Beiträge erzielen. Wenn Zurechnungszeit höher ausfällt als die Regressbeiträge, dürfte bei der nahtlosen Umwandlung in die Altersrente der Zahlbeträge gleich bleiben (= Besitzschutz). Sollten Sie Regress-Beiträge nach dem Leistungsfäll höher ausfallen als die Zurechnungszeit, KANN mit einer Steigerung der Rente gerechnet werden; ist aber auch nicht zwingend...und bei einem heutigen Beratungsgespräch eine solche Aussage auch nicht rechtsverbindlich, weil - wie gesagt - die Rechtslage in den 2030er heute niemand kennt.
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