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Experten-Antwort

Wann endet die unmittelbare Zulagenberechtigung auf Grund KEZ?

von Lux15.10.2015 | 12:43
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9 Antworten

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Wann endet in diesem Fall die unmittelbare Zulagenberechtigung auf Grund der Kindererziehungszeiten: Kind geb. Nov. 2011, außer den KEZ keine weiteren Zeiten. Zum 31.12.2014 oder zum 31.12.2015? Wo kann man die entsprechenden Regelungen nachlesen? Danke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später.

Die unmittelbare Förderberichtigung während der Kindererziehungszeit endet also 2014.

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8 Antworten

R.am 15.10.2015 | 12:49
???? unmittelbare Zulagenberechtigung ???? Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren --> 01.12.2011 bis 30.11.2014 § 56 SGB VI http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html
senf-dazuam 15.10.2015 | 12:55
Die Zulagenberechtigung sollte bis zum Ende des Jahres laufen, in dem eine KEZ vorliegt, also bis 12/2015. siehe http://www.versorgungskassen.de/downloads/zusatzrenten/merkblatt… (Seite 2) siehe auch Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Doppelkopfam 15.10.2015 | 13:19
Die unmittelbare Zulagenberechtigung endete mit Ablauf 2014.
KPJMKam 15.10.2015 | 14:23
Hallo. Nur weil immer leicht Unklarheiten sind. Die Berechtigung endet 2014. Der Antrag für die Zulage 2014 wird aber erst in 2015 gestellt. Wenn Ihre Frau im Dez 15 und Jan 16 einen Minijob ohne Abwahl annimmt ist sie für 2015 und 2016 unmittelbar Zulage berechtigt. Das Einkommen für die Berechnung der Höhe der Zulage wird aus dem Vorjahr der Zulageberechtigung genommen. Schau mal hier : deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/80_wichtige_gesetze/Indexseite.html
****am 15.10.2015 | 14:31
Nach § 10 a EStG besteht Förderberechtigung nur während der Kindererziehungszeit wie sie in der RV anzurechnen ist oder anzurechnen wäre wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzl. RV bestehen würde. Also in ihrem Fall von 12.2011 bis 11.2014 während der originären KEZ . Aber auch für das ganze Jahr 2011/2014 weil in Teilzeiträumen dieser Jahre Versicherungspflicht in der RV bestand. Ob und auf welcher Grundlage in 2015 Förderberechtigung/Zulagenberechtigung bestehen könnte wäre nach § 10 a EStG zu klären.
Luxam 15.10.2015 | 15:10
Vielen Dank für die Antworten. Gibt es evtl. eine Broschüre in der man diese Informationen nachlesen kann? Meine Bankberaterin hat hiervon offensichtlich keine Ahnung und ich würde ihr gerne was zum Nachlesen geben!
senf-dazuam 15.10.2015 | 16:05
Habe doch oben eine Broschüre der Versorgungskassen angegeben. Sorry übrigens für die richtige Erklärung, aber die falsche Jahreszahl 8)
Luxam 15.10.2015 | 16:26
Hallo senf-dazu, vielen Dank, hatte nur gedacht, dass es auch von der Deutschen Rentenversicherung selbst eine entsprechende Broschüre gibt.
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