Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen haben, ist anschließend einer Regelaltersrente zu leisten.
Die Altersgrenzen ergeben sich aus § 235 SGB VI und wurden für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind schrittweise vom 65 auf das 67. LJ angehoben.
Beginnt Ihre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Von 2001 bis 2011 waren abschlagfreie Renten ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von 10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger waren.
Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 auf 62 Jahre und jünger.
Ab 2024 können Sie eine abschlagfreie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst mit 65 Jahren bekommen. Wer dann jünger ist, muss Abschläge von bis zu 10,8 Prozent hinnehmen.
Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz soll nun auch die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. LJ verlängert werden (Gesetz noch nicht in Kraft getreten).