Zunächst vorab: Sie würden nach den von Ihnen geschilderten Umständen in jedem Fall von dem ab 01.07.2014 geltenden Recht profitieren.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Rentenversicherung tatsächlich ab August 2014 eine volle Erwerbsminderung annimmt. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung dann UNBEFRISTET geleistet, ist der Rentenbeginn der 01.09.2014, sofern der Antrag bis zum 30.11.2014 (3-Monatsfrist) gestellt wurde. Wird der Antrag verspätet – also nach dem 30.11.2014 – gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Beginn des Antragsmonats. BEISPIEL: Versicherungsfall 01.08.2014, Antrag 15.12.2014, Antrag ist zu spät gestellt, da Antragsfrist nur bis 30.11.2014 läuft, Rentenbeginn ist der 1. des Antragsmonats, also der 01.12.2014.
Ist im August 2014 der Versicherungsfall einer vollen Erwerbsminderung eingetreten, die NUR BEFRISTET geleistet werden soll, wird die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt, ansonsten erst mit Beginn des Antragsmonats. Der Antrag ist bei einer befristeten Rente jedoch erst nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Versicherungsfalls verspätet gestellt. BEISPIEL: Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente, Versicherungsfall August 2014, ist Rentenbeginn der 01.03.2015 (Beginn des 7. Kalendermonats nach Versicherungsfall), sofern der Antrag bis 30.03.2015, also bis Ende des 7. Kalendermonats, gestellt ist. Wird der Antrag erst ab April 2015, also nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt, z. B. am 15.04.2015, ist Rentenbeginn der 1. des Antragsmonats, also der 01.04.2015.