Sofern Sie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowohl in Deutschland als auch in Österreich erfüllen, können Sie in beiden Staaten später einen Rentenanspruch geltend machen.
Aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen einmal davon ausgehend, dass Sie auch in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 (Art. 2) fallen, würden für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (in beiden Staaten) die in beiden Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet.
Die Rentenleistung würde aber nur aus den Zeiten erbracht, die Sie in dem jeweiligen Staat zurückgelegt haben.
Eine vorgezogene Altersrente könnte in Deutschland nach derzeit geltendem Recht ab dem 63. LJ in Anspruch genommen werden, falls die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt würde (Altersrente für langjährig Versicherte - § 36 SGB VI). Eine frühere Inanspruchnahme (ab dem 62.LJ; ggf. sogar früher) käme ansonsten nur unter weiteren Voraussetzungen (Vorliegen von Schwerbehinderung etc.) in Betracht (Altersrente für schwerbehinderte Menschen - §§ 37/236a SGB VI). Genaue Auskünfte können Ihnen die Beratungsstellen der Träger der Deutschen Rentenversicherung geben.
Hinsichtlich der Ansprüche in Österreich sollten Sie sich an den dortigen Versicherungsträger wenden.