Es gibt den Stichtag 18.5.1990. Wer an diesem Tag in der alten BRD seinen Wohnsitz hatte, bekommt Rentenpunkte West. Wer in der ExDDR gewohnt hat bekommt Rentenpunkte-Ost. Nun gibt es den Fall, daß jemand z.B. über die ungarische Grenze vor dem 18.5.1990 in die BRD umgesiedelt ist und deshalb zum Stichtag auch dort seinen Wohnsitz hatte. Nach der Wiedervereinigung ist er aber in seine alte Heimat Dresden zurückgekehrt und arbeitet nun seit 20 Jahren im wiedervereinigten Deutschland - aber in der ExDDR. Sein Bruder hat diesen Westausflug nicht gemacht. Beide arbeiten in den letzten 20 Jahren zusammen in Dresden, erhalten den gleichen Lohn und zahlen dieselben SV-Beiträge. Bekommt der eine nun für die Jahre nach 1990 Rentenpunte Ost und der andere Rentenpunkte West ?
Die gleiche Frage stellt sich für junge Leute, die erst 1992 geboren sind, nun beide Lehrling bei der Deutschen Bank sind, das gleiche Lehrlingsgehalt bekommen, gleiche Beiträge zahlen usw. Einer wohnt in Dresden, der andere in Stuttgart. Wie ist es da mit Renmtenpunkten Ost/West ?
Wie verträgt sich diese Regelung für die Beitragszeiten nach 1995 mit GG Artikel 143 ? Danach sind abweichende Regelungen für die ExDDR nur bis 31.12.1995 verfassunggemäß.
Frage 1) Nein, die EP (West) gibt es nur für die Zeiten VOR dem Stichtag.
Frage 2 ) Beschäftigung West = Entgeltpunkte West
Beschäftigung Ost = Entgeltpunkte Ost
Frage 3) Die richten Sie am besten an einen Verfassungsrechtler oder den Abgeordneten Ihres Wahlkreises.
Was ist "Beschäftigung-Ost"? Mein Neffe ist bei einem Druckmaschinenhersteller in Coswig bei Dresden beschäftigt und mehr als 6 Monate im Jahr in den USA und anderen Exportländern unterwegs zusammen mit seinen Kollegen aus München. Andere Monate ist er in München eingesetzt und die münchner Kollegen in Coswig um den gesamten Maschinenpark kennenzulernen und austauschbar zu sein. Wann ist es nun eine beschäftigung OST/WEST. Woran erkennt man die Mauer ?
Bei den Brüdern ist es tatsächlich so, dass der eine EP-Ost und der andere EP (für die Zeiten vor dem 18.05.1990) erhält. Der Umzug nach diesem Datum zurück nach Dresden spielt keine Rolle. Für die Zeiten nach dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet gibt es EP-Ost, für beide.
Bei den Lehrlingen hängt es davon ab wo der Beschäftigungsort ist. Im Beitrittsgebiet EP-Ost, in den alten Ländern EP.
Die Bezugsgröße (Ost) sowie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sind dann maßgebend, wenn der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Ohne Bedeutung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten; dieser kann also durchaus in den alten Bundesländern liegen.
Zu Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung kann ich nichts schreiben.