Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine im voraus befristete Beschäftigung aus den alten Bundesländern ins Beitrittsgebiet "entsandt" werden, gelten die beitragsrechtlichen Bestimmungen am Betriebssitz des "entsendenden" Arbeitgebers. Entsprechendes gilt umgekehrt.
Bei den Brüdern ist es tatsächlich so, dass der eine EP-Ost und der andere EP (für die Zeiten vor dem 18.05.1990) erhält. Der Umzug nach diesem Datum zurück nach Dresden spielt keine Rolle. Für die Zeiten nach dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet gibt es EP-Ost, für beide.
Bei den Lehrlingen hängt es davon ab wo der Beschäftigungsort ist. Im Beitrittsgebiet EP-Ost, in den alten Ländern EP.
Die Bezugsgröße (Ost) sowie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sind dann maßgebend, wenn der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Ohne Bedeutung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten; dieser kann also durchaus in den alten Bundesländern liegen.
Zu Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung kann ich nichts schreiben.
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