Wann stelle ich den Antrag der Erwerbsminderungsrente bei einem Aufhebungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist

von
Weinfee

Liebes Forum,

ich würde mich über Ihre Hilfestellung zu einigen Fragen sehr freuen. Ich bin seit Juni 2019 langzeiterkrankt (Krankenhausaufenthalt und Reha 2019). Im November 2020 wurde ich ausgesteuert und bezog nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG 1 und wurde im Februar 2021 vom Arbeitsamt aufgefordert die Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Im gleichen Monat teilte mir mein Arbeitgeber nach 31 Berufsjahren mit, dass während meiner langen Abwesenheit mein Arbeitsplatz umorganisiert wurde und nun nicht mehr vorhanden sei. Nach einem Rechtsstreit wurde nun ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, in dem die gesetzlichen Kündigungsfristen (unter Freistellung) eingehalten wurden. Das heißt, dass ich mich beim Arbeitsamt abgemeldet habe und für die Zeit der Kündigunsfrist nicht mehr krank geschrieben bin. Wann sollte ich nun die Erwerbsminderungsrente beantragen? Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, damit ich weder Abfindung noch den Inhalt des Aufhebungsvertrages gefährde? Muss ich dem Arbeitgeber, trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Formular der DRV senden oder muss ich die DRV nur über die Beendigung informieren? Habe ich die Möglichkeit der DRV mitzuteilen, dass die Zahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnen soll oder kann es passieren, dass der Antrag mit Beginn der Reha ist und müsste ich dem Arbeitgeber dann das gesamte Gehalt zurück zahlen? Man ist eh schon mit seiner Krankheit total überfordert und hat dann noch so viele andere Dinge über die man sich Gedanken machen muss...für Ihre Hilfe und Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.

von
Kläusing

Zitiert von: Weinfee
Liebes Forum,

ich würde mich über Ihre Hilfestellung zu einigen Fragen sehr freuen. Ich bin seit Juni 2019 langzeiterkrankt (Krankenhausaufenthalt und Reha 2019). Im November 2020 wurde ich ausgesteuert und bezog nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG 1 und wurde im Februar 2021 vom Arbeitsamt aufgefordert die Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Im gleichen Monat teilte mir mein Arbeitgeber nach 31 Berufsjahren mit, dass während meiner langen Abwesenheit mein Arbeitsplatz umorganisiert wurde und nun nicht mehr vorhanden sei. Nach einem Rechtsstreit wurde nun ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, in dem die gesetzlichen Kündigungsfristen (unter Freistellung) eingehalten wurden. Das heißt, dass ich mich beim Arbeitsamt abgemeldet habe und für die Zeit der Kündigunsfrist nicht mehr krank geschrieben bin. Wann sollte ich nun die Erwerbsminderungsrente beantragen? Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, damit ich weder Abfindung noch den Inhalt des Aufhebungsvertrages gefährde? Muss ich dem Arbeitgeber, trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Formular der DRV senden oder muss ich die DRV nur über die Beendigung informieren? Habe ich die Möglichkeit der DRV mitzuteilen, dass die Zahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnen soll oder kann es passieren, dass der Antrag mit Beginn der Reha ist und müsste ich dem Arbeitgeber dann das gesamte Gehalt zurück zahlen? Man ist eh schon mit seiner Krankheit total überfordert und hat dann noch so viele andere Dinge über die man sich Gedanken machen muss...für Ihre Hilfe und Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.

Ehrlich gesagt hätten Sie den Antrag längst stellen sollen. Wenn Sie dieses nun tun, wird die Entscheidung der RV nicht nur zum Inhalt haben ob Sie erwerbsgemindert sind, sondern auch seit wann. Das kann dementsprechend auch in der Vergangenheit liegen, Beginn der Erkrankung /Behandlung oder auch der Zeitpunkt der Reha(welches Ergebnis hatte diese eigentlich)? Nein, Sie müssen in diesem Fall weder dem Arbeitgeber Lohn, noch der AfA Alg zurück zahlen. Da treffen einfach Rentner und Hinzuverdienst zusammen, was wohl zur Kürzung der Rente führen wird. Ansprüche der AfA rechnen die Behörden untereinander ab, jedoch nur in Höhe der Rente, eine entstandene Differenz müssen Sie nicht erstatten. Bei Ihrer Abfindung könnte entscheidend sein, ob Sie vor oder nach Rentenbeginn getätigt wurde.

Experten-Antwort

Hallo User Weinfee,

wir hoffen, dass Sie keine Probleme mit der Agentur für Arbeit bekommen haben. Da eine Aufforderung zur Rentenantragstellung vorhanden war, haben Sie hoffentlich mit der Agentur für Arbeit geklärt, dass die Antragstellung nicht mehr notwendig war, da Sie wieder arbeitsfähig sind.
Sie haben auch geschrieben, dass Sie derzeit nicht arbeitsunfähig sind. Hier ist nun die Frage, sind Sie wieder arbeitsunfähig, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber ausgeschieden sind? Wenn ja, haben Sie dann wieder Anspruch auf Krankengeld oder dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie bereits ausgesteuert waren.
Ein Ende der Beschäftigung müssen Sie nicht melden, wenn Sie Ablauf der Kündigungsfrist Ihren Rentenantrag stellen würden
Sollten Sie den Rentenantrag vor Ablauf der Kündigungsfrist stellen, kann es möglich sein, dass der Antrag abgelehnt wird, da Sie derzeit arbeitsfähig sind, obwohl Sie sich erwerbsgemindert fühlen.
Ob der Amtsarzt der Deutschen Rentenversicherung den Eintritt der Erwerbsminderung in die Vergangenheit legt, kann hier nicht gesagt werden. Sollte dies der Fall sein, dann beachten Sie die Hinweise von User Kläusing.

Wann Sie jetzt den Antrag stellen, kann Ihnen keiner genau sagen. Es ist Ihre Entscheidung.

von
Weinfee

Vielen Dank für Ihre Antworten. Die Agentur für Arbeit wurde von mir informiert, dass ich mich mit meinem Arbeitgeber zur Zeit in einem rechtsstreit befinde und nach Rücksprache mit meinem Anwalt seit dem 01.03.2021 Resturlaub der Jahre 2019 und 2020 abbaue und somit auch die Agentur für Arbeit entlastet wird. Da nun inzwischen ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde und ich während meiner Kündigunsfrist freigestellt bin, gelte ich zwar offiziel als arbeitsfähig, bin aber seit meiner Aussteuerung keinen einzigen Tag an meinem Arbeitsplatz gewesen. Würde hier nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch wieder die Nahtlosigkeit greifen, so dass ich dann den Antrag der EM Rente nachholen kann? Wäre der DRV in meinem Fall klar, dass ich zwar während meiner Kündigunsfrist nicht mehr krankgeschrieben war aber nachweislich nicht gearbeitet habe und somit auch weiterhin als arbeitsunfähig gelte, so wie vorher oder. Was ich auch noch nicht verstehe ist warum der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wenn Sie mir dazu noch etwas mitteilen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

von
Lol

Es gibt weder ein Automatismus bei der Nahtlosigkeitsregelung, noch einen bei der Arbeitsunfähigkeit.

Nahtlosigkeit wird gewährt, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ALG1 haben, dieser aber auf Grund fehlender Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt versagt werden würde. Hierzu muss die Bundesagentur Sie für Leistungsgemindert halten, unter 15h pro Woche und Sie innerhalb einer Frist einen Rentenantrag stellen bzw. einen Antrag auf Rehabilitation bei der Rentenversicherung.

Nur weil Sie krankgeschrieben sind, egal wie lange, sind Sie nicht automatisch leistungsgemindert und es greift nicht automatisch die Nahtlosigkeitsregelung.

Weiterhin gelten Sie auch nicht automatisch als Arbeitsunfähig, ohne Krankschreibung. Sie wollen ja gerade NICHT als krank gelten, damit Sie freigestellt Geld kassieren vom Arbeitgeber, nämlich Ihren vollen Lohn den es nur gibt wenn Sie gerade nicht arbeitsunfähig sind. Das ist kein Wunschkonzert. Also gegenüber dem Arbeitgeber bin ich voll arbeitsfähig, gegenüber dem Arbeitsamt bin ich gleichzeitig arbeitsunfähig und gegenüber der Rentenversicherung am besten noch erwerbsunfähig.

Ob Sie dann dem Gutachter des Arbeitsamtes und dem der Rentenversicherung klar machen, dass Sie monatelang doch arbeitsunfähig waren obwohl das gerade nicht der Fall war, ist dann sicher ein Problem. Mit diesem haben Sie sich aber bestimmt vorher auseinandergesetzt und die Entscheidung so getroffen. Sie wollen das maximal Finanzielle rausholen, dass kann auch schiefgehen.

Hier wird Ihnen niemand sagen können ob und was wie das Arbeitsamt die Gutachter oder die Rentenversicherung wie bewerten wird.

Sie können für einige Monate keine Krankschreibung nachweisen, ob das später ein Problem wird werden Sie erst wissen wenn es soweit ist.

von
Weinfee

Vielen Dank für Ihre Unterstützung in meinen Fragestellungen.

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