Guten Tag.
Beim zufälligen mach lesen eines Rentenbescheid von 04/2015 wurde folgendes festgestellt und kommen jetzt Fragen auf.
Es steht darin:
a)" Die Anspruchsvoraussetzung auf eine volle erwerbsminderung waren bereits ab 10.10.2009 erfüllt"
b) Die Berechnung der Rente (ziemlich versteckt auf 2 Zeilen) erfolgte so: von Ausbildungszeit bis 10.10.2009 (Eintritt Erwerbsminderung) und als Zurechnungszeit wurde 01.11.2009 bis 62Lj.
Der Leistungsfall und 1.RehaAntrag war 10/2009.
Fragen:
1. Lässt es sich für Sie nun aus der Berechnung erkennen, dass der Rehaantrag als Rentenantrag 2009 , als RenteAntrag umgedeutet wurde?
Wenn ja, läge dann auch ab Eintritt der Erwerbsminderung 10/2009 der Anspruch auf EM Rentenzahlung vor?
Ich habe hier sehr viel gelesen, dass diese Umdeutung nach Par. 116 SGB VI öfter automatsch von der DRV gemacht werden und dann auch eine Nachzahlungen ab Leistungsfall erfolgt, welche aber dann meistens nur mit Krankengeld/ALG1/2 verrechnet wurde und somit die Nachzahlung für den Versicherten selbst, finanziell nicht ins Gewicht fiel.
Fand aber leider kein Berechnung mal zum Vergleich, wie das bei rückwirkender Bewilligung der EM berechnet wird. Also ob das so wie es oben bei uns gemacht wurde, in dem Fall berechnet wird?
2. Oder würde unsere Berechnung auch bei Rentezahlung ab Antrag (07/2015) so richtig sein?
Uns wirkt die Berechnung als wäre der Rentenbeginn 10/2008 festgelegt wurden, RehaAntrag als Rentenantrag gewertet wurden, aber gezahlt wurde erst ab Antrag. Mit der Begründung, weil nicht innerhalb der ersten 3 Kalendermonate wo die Anspruchsvoraussetzung vorlagen, ein Antrag gestellt wurde!
Vermuten jetzt, dass Rehaantrag lt. Berechnung und für Rentenbeginn genommen wurde, aber aufgrund das die Nachzahlung ja sehr hoch wären, andererseits lt. Bescheid noch kein Antrag 2008 vorgelegen hätte. Somit wurde eben auch erst seit Antrag gezahlt!