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wann wird geprüft

von wölfi02.10.2007 | 10:25
2946 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo ich bin voller eu renter auf unbestimmte dauer wurde 06 geprüft. also rentennachprüfung, mit weiterzahlung der rente. dieses ist für mich jedesmal der horror. die krankheiten bestehen nach wie vor mit verschlimmerung. kann die rente auch ausbleiben einfach so? oder wird die weitergewährt, wenn das durch den hausarzt belegt wird.

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Dauer beziehen, dann bedeutet das, dass sich Ihre Erwerbsfähigkeit in der Zukunft aus Sicht der Rentenversicherung wohl nicht mehr insoweit verbessern wird, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder eine Tätigkeit mit einem gewissen Stundenansatz (mindestens 3 Stunden täglich) ausüben könnten.

Und sofern sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessert hat, brauchen Sie auch keine Bedenken haben, dass die Rente wegfallen könnte.

Da das Thema der "Rentenüberprüfung/Rentennachprüfung" hier im Forum regelmäßig thematisiert wird, empfehle ich Ihnen, auch einmal die Suchfunktion dieses Forums zu nutzen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das kommt darauf an, aus welchen Gründen Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet gezahlt wird.

Renten wegen voller Erwerbsminderung, die aus GESUNDHEITLICHEN Gründen gezahlt werden, werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Rente wird nur dann unbefristet gezahlt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Nach einer Befristung von insgesamt 9 Jahren wäre die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus GESUNDHEITLICHEN Gründen dann aber als unbefristete Rente zu zahlen. Nach dieser Gesamtdauer der Befristung geht man davon aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch aufgrund der ARBEITSMARKTLAGE gezahlt, ist diese IMMER nur auf Zeit zu leisten. Bei diesen Arbeitsmarktrenten gilt die oben genannte Gesamtdauer der Befristung von maximal 9 Jahren nicht; sie können immer wieder befristet weitergezahlt werden.

9 Antworten

bekissam 02.10.2007 | 10:51
"Einfach so" geht bei unbefristeten Renten gar nicht! Vor einer Entziehung gäbe es ein formelles Verfahren (Anhörung § 24 SGB X, Entziehungsbescheid § 48 SGB X). Dazu könnten Sie sich äußern und ggf. Widerspruch erheben (mit aufschiebender Wirkung). Wenn Sie eine Dauerrente (unbefristete) Rente beziehen, müssen Sie sich also auch nicht sorgen. Nur in sehr, sehr wenigen Einzelfällen kann es vorkommen, dass einmal eine Dauerrente wieder entzogen wird. Besonders wenn es sich um eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht (ab 01.01.2001 geltendem Recht) handelt, wird bereits bei der Bewilligung einer unbefristeten Rente vorausgesetzt, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Ansonsten würde nur eine zeitlich befristete Rente bewilligt, die dann bei Ablauf des Bewilligungszeitraumes jeweils neu beantragt werden muss. Dabei kann es allerdings dann schon vorkommen, dass die Rente tatsächlich endet, weil die Weiterzahlung abgelehnt wird. Dagegen könnten Sie aber ebenfalls Widerspruch erheben.
Antoniusam 02.10.2007 | 10:32
Solange Sie erwerbsgemindert sind, wird man Ihnen Ihre Rente auch nicht entziehen. MfG
Hackhäuseram 02.10.2007 | 12:17
Die Behörde muß in jedem Einzelfall vor Erlass eines beabsichtigten Aberkennungsverwaltungsaktes (z.B: Dauerrente) und gerade im Blick auf die diesbezüglich relevanten tatsächlichen Umstände selbst eine Anhörung nach durchführen. So sei es erforderlich, dass der Betroffene in Stande gesetzt wird, sich zu den Haupttatsachen zu äußern, die für die in Aussicht genommene Regelung maßgeblich sind. Eine rechtserhebliche Äußerung des Betroffenen setzte daher voraus, dass ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht zu äußern vermag. Dies erfordere eine hinreichende Information durch die Behörde. Nur mit einer derartigen Mitteilung werde der Betroffene in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sogleich dazu Stellung nehmen will und inwieweit sich sein Gesundheitszustand gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Bescheides tatsächlich gebessert hat oder ob er zunächst das Gutachten anfordern solle, um sodann gegebenenfalls mit Hilfe eines Arztes sachgerechte Einwendungen zu erheben Gruß Hackhäuser
megyam 02.10.2007 | 12:30
hallo, ich bekomme rente wg. voller erwerbsminderung, immer aus 2 jahre befristet. gibt es diese auch unbefristet? wenn ja, wo kann man sich rat holen? danke
Pauliam 02.10.2007 | 14:46
Bei Rentnern, die eine Dauerrente wegen Erwerbsminderung beziehen, überprüfen die Rentenversicherungsträger in der Regel alle zwei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Rentenzahlung auch weiterhin vorliegen. Dazu erhält der Rentner oder die Rentnerin ein Fragebogen der auszufüllen und an die Rentenversicherung zurückzuschicken ist. Weiterhin wird noch ein Befundbericht (bei medizinischen Dauerrenten) des behandelnden Arztes eingeholt, der in die Entscheidungsfindung einbezogen wird. Nach Eingang des Fragebogens nebst Befundbericht bei der Sozialverwaltung prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Rente noch vorliegen.
bekissam 03.10.2007 | 15:54
Das von Ihnen wiedergegebene Gerücht hält sich beständig, doch nicht alle Versicherungsträger verfahren so und im Gesetz steht davon auch nichts. Sicher sollte sich die DRV aber an die gesetzlichen Bestimmungen halten! Einige Rentenversicherungsträger handeln auch danach, andere jedoch nicht. Die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten grenzen diese ausdrücklich auf das "für die Leistung erhebliche" Maß ein. Wenn ein Angestellter ohne medizinische Kenntnisse und/oder ohne Stellungnahme durch einen medizinischen Sachverständigen routinemäßig in gewissen Zeitabständen willkürlich Befundberichte anfordert, ist das ohne Zweifel durch die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten des Versicherten nicht gedeckt und die Betroffenen melden hier zu Recht ihr Mißfallen über einen derartigen regelmäßigen "Massenversand" an.
F.Hansmannam 03.10.2007 | 17:09
kein Gerücht: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
bekissam 04.10.2007 | 10:38
Das hier ein redaktioneller Beitrag etwas anderes aussagt, ändert nicht die gesetzlichen Bestimmungen und auch nichts an den bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern unterschiedlichen Verfahrensweisen, die ich in meinem Beitrag ansprach. Mich würde aber einmal interessieren, wer den Zeitabstand von 2 Jahren "erfunden" hat oder aus welcher gesetzlichen Bestimmung man diesen bezüglich der Einholung ärztlicher Befundberichte herleiten will, wenn bei der Rentenfeststellung bereits festgestellt wurde, dass keine Besserungsaussicht besteht. Bestände diese, wäre ohnehin eine befristete Rente zu gewähren gewesen. Es ist doch in sich unschlüssig, zunächst generell die Besserungsaussicht zu verneinen und danach willkürlich dennoch alle 2 Jahre zu prüfen, ob das wohl auch tatsächlich der Fall ist, ohne dass dazu ein durch einen medizinischen Sachverständigen festgestelltes Initial Grundlage ist.
F.Hansmannam 04.10.2007 | 21:37
Vielleicht aus dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
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