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Experten-Antwort

war selbständiger Handwerker

von Sandra06.09.2016 | 08:19
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe meine knappe Beschreibung erlaubt Ihnen, die Frage zu beantworten. Die Zeit als Handwerker / Tischler in der Selbständigkeit liegt in der Vergangenheit, ca. 9 Jahre. Für die Dauer von ca. 6 Jahren wurden damals keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Seither wieder pflichtversichert als Angestellter. Was kann man tun, um nachträglich diesen Zeitraum ohne Rentenversicherung abzudecken? Ist eine Nachzahlung möglich? Weil es doch in Grunde - soweit ich weiß, eine versicherungspflichtige Tätigkeit war? Vielen Dank vorab, mfg Sandra

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandra,

selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Wenn für Sie für 6 Jahre keine Beiträge gezahlt wurden, könnte dies folgende Ursachen haben:

- Die Tätigkeit wurde geringfügig ausgeübt, so dass Versicherungsfreiheit bestand.

- Sie haben sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil Sie bereits für 216 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten.

Ob bei Ihnen einer dieser Sachverhalte vorgelegen hat, kann ich ohne Kenntnis der Details des Falls nicht beurteilen.

Sollte einfach die Beitragsleistung trotz bestehender Versicherungspflicht unterblieben sein, ist eine Beitragszahlung wegen Verjährung nicht mehr möglich, wenn der Zeitraum länger als 4 Kalenderjahre zurückliegt.

Auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen länger zurückliegenden Zeitraum ist nicht möglich, weil die Zahlung nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist.

Zur Klärung des Sachverhalts sollten Sie entweder bei Ihrem Rentenversicherungsträger anrufen oder sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Sandraam 06.09.2016 | 09:35
Hallo, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Wenn die Beitragsleistung - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist, obwohl verpflichtet - wird das in irgendeiner Weise geahndet? Oder ist die "einzige" Konsequenz, dass nun leider 6 Beitragsjahre zu den 40 Pflichtjahren "fehlen" ? mfg Sandra
Markoam 06.09.2016 | 09:52
so ist es. (unabhängig davon, was Sie auch immer mit den "40 Jahren" meinen).
Sandraam 06.09.2016 | 09:54
Danke für Ihre Hilfe. mfg Sandra
Markoam 06.09.2016 | 09:50
Hallo Sandra, Knappe Antwort: Alles verjährt. - Die o.g. 4-Jahres-Frist für die Pflichtbeiträge können Sie den § 197 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entnehmen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__197.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__25.html - Die o.g. Frist für die freiwilligen Beiträge (bis März des Folgejahres) können Sie dann auch dem 2. Absatz des § 197 SGB VI entnehmen. - Auch die Antragspflichtversicherung ist verjährt, da der Antrag innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden hätte müssen (§ 4 Abs. 2 SGB VI) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__4.html In der Praxis - letzte persönliche Erfahrung aus dem Jahr 2009 - melden die Handwerkskammer der Rentenversicherung eine neue Eintragung, sodass der Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht (von sich aus bereits) überprüfen kann. Wie das Verfahren aber vor 9 + 6 Jahren war bzw. ob es damals schon eine 'amtliche' Übermittlung gab, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Aus diesem Grund sollten Sie tatsächlich mal bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen (Abteilung 'Versicherungs- und Beitragsrecht' oder 'Bargeldloser Beitragseinzug' = das nennt sich überall anders), ob eine solche Meldung vorgelegen hat. Unabhängig davon, denke ich, dass Sie in den 6 JahrenIhrer Selbständigkeit zumindest eine Rentenauskunft oder Renteninformation oder ähnliches von der Rentenversicherung erhalten haben, zu dem Ihnen dann hätte spätestens einfallen müssen: Ach, ich sollte mich mal um meine Altersvorsorge kümmern. Kurz um: Die Lücke wird wohl in Ihrem Versicherungsverlauf bleiben. Viel Erfolg
Joachim Knorream 06.09.2016 | 14:14
Sie können ja mal höflich bei der Deutschen Rentenversicherung anfragen, ob man ihnen die 6 Jahre "schenkt", wo doch die immer so großzügig sind. Schreiben sie, daß sie schon immer gerade die Deutsche Rentenversicherung so bewundert haben, wo diese doch immer so erhebliche Einmischung durch die Politik jetzt und in der Vergangnheit erdulden mußte. Vielleicht läßt man dann Milde walten und Gnade vor Recht ergeben. Ein Versuch wär es allemal wert.
J. Meineckeam 06.09.2016 | 18:37
Sie können ja mal höflich bei der Deutschen Rentenversicherung anfragen, ob man ihnen die 6 Jahre "schenkt", wo doch die immer so großzügig sind. Schreiben sie, daß sie schon immer gerade die Deutsche Rentenversicherung so bewundert haben, wo diese doch immer so erhebliche Einmischung durch die Politik jetzt und in der Vergangnheit erdulden mußte. Vielleicht läßt man dann Milde walten und Gnade vor Recht ergeben. Ein Versuch wär es allemal wert.
Aufgrund welcher Vorschrift werden jetzt schon Zeiten in der RV verschenkt??
Vielleicht solltest du mal deinen Nick von Schlaubi123 in AssKisserle456 ändern?
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