Hallo Sandra,
selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Wenn für Sie für 6 Jahre keine Beiträge gezahlt wurden, könnte dies folgende Ursachen haben:
- Die Tätigkeit wurde geringfügig ausgeübt, so dass Versicherungsfreiheit bestand.
- Sie haben sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil Sie bereits für 216 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten.
Ob bei Ihnen einer dieser Sachverhalte vorgelegen hat, kann ich ohne Kenntnis der Details des Falls nicht beurteilen.
Sollte einfach die Beitragsleistung trotz bestehender Versicherungspflicht unterblieben sein, ist eine Beitragszahlung wegen Verjährung nicht mehr möglich, wenn der Zeitraum länger als 4 Kalenderjahre zurückliegt.
Auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen länger zurückliegenden Zeitraum ist nicht möglich, weil die Zahlung nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist.
Zur Klärung des Sachverhalts sollten Sie entweder bei Ihrem Rentenversicherungsträger anrufen oder sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.