Bei Neufeststellungen, die von Amts wegen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einleitung nach dem 31.12.2000 durchführt werden bzw. bei Neufeststellungen, die nach dem o.a. Zeitraum beantragt wurden, ist unabhängig von zwischenzeitlichen Rechtsänderungen das Recht maßgebend, das auch bei der Erstfeststellung anzuwenden war. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass eine Rente im Rahmen einer Neufeststellung so berechnet wird, wie sie im Zeitpunkt der Erstfestsetzung korrekt hätte festgesetzt werden müssen. Damit können sich zwischen dem Zeitpunkt der Erstfeststellung und der Neufeststellung einer Rente eingetretene Rechtsänderungen nicht mehr auf die Rentenhöhe auswirken.