Die Wartefrist von 24 Monaten rechnet nicht ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Berufssoldaten bzw. zum Soldaten auf Zeit, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie nicht mehr versicherungspflichtig sind. Da die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes für Berufssoldaten als auch für Soldaten auf Zeit eintritt, dürfte bei Ihnen der frühere Zeitpunkt maßgend sein. Aus Ihrer letzten Renteninformation ersehen Sie, wann der letzte Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde.
Wenn Sie jetzt Antrag auf Beitragserstattung stellen, und die 24 Kalendermonate laufen erst in ein bis zwei Monaten ab, wird der zuständige Sachbearbeiter in der Regel Ihren Antrag zurückstellen und später bearbeiten. Bei einem längerem Zeitraum wird der Sachbearbeiter Ihren Antrag ablehnen und Sie müssen zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag stellen.