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Experten-Antwort

Wartezeit

von Michaela23.08.2010 | 09:57
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5 Antworten

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Guten Tag, schwerbehinderte Menschen haben nach einer Wartezeit von 35 Jahren Anspruch auf die Schwerbehindertenrente. (Die anderen Vorraussetzungen mal unberücksichtigt) 2009 habe ich Februar, März, Aprill nicht gearbeitet, nahm unbezahlten Urlaub. Um diese drei Monate hat sich somit die Wartezeit bei mir nach hinten verschoben. Wird diese Wartezeit nur mit Pflichtbeiträgen erfüllt ? Oder kann ich für diese drei fehlenden Monate freiwillige Beiträge leisten die dann angerechnet werden ? Danke ! Michaela

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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4 Antworten

abcam 23.08.2010 | 10:55
Noch eine Frage: Wann verjährt ein Anspruch auf Zahlung von Pflichtbeiträgen ?
Nach § 197 Abs. 1 SGB 6 kann eine fristgerechte Zahlung von Pflichtbeiträgen nur erfolgen, solange der Anspruch auf die Zahlung der Pflichtbeiträge noch nicht nach § 25 SGB 4 verjährt ist. Die Vorschrift beinhaltet damit ein gesetzliches Annahmeverbot. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB 4 darf der Rentenversicherungsträger von Arbeitgebern und Selbständigen Pflichtbeiträge weder fordern noch annehmen. § 25 SGB 4 - in Kraft ab 11.08.2010 (1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Hier finden Sie die Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?s… Das Suchfeld befindet sich rechts oben.
Michaelaam 23.08.2010 | 11:18
Danke !
abcam 23.08.2010 | 10:09
SGB 6 § 51 (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. SGB 6 § 197 Wirksamkeit von Beiträgen (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Michaelaam 23.08.2010 | 10:26
Zitat von abc anzeigenausblenden
Wird diese Wartezeit nur mit Pflichtbeiträgen erfüllt ? Oder kann ich für diese drei fehlenden Monate freiwillige Beiträge leisten die dann angerechnet werden ?
SGB 6 § 51 (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. SGB 6 § 197 Wirksamkeit von Beiträgen (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Zu spät, wir haben bereits August. Dann kann ich mir das sparen. Danke, das nächste mal weiß ich es nun besser. Noch eine Frage: Wann verjährt ein Anspruch auf Zahlung von Pflichtbeiträgen ? Michaela
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