Ob Sie mit einer freiwilligen Beitragszahlung den Anspruch wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten können hängt nicht nur von der laufenden Zahlung hab. Es muß eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt sein. Vor 1984 müssen bereits 5 Jahre an Beiträgen vorliegen (das könnte bei Jahrgang 1962 eng werden) und ab 1984 muss jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. fehlt auch nur ein einziger Monat kann der Versicherungsschutz mit freiwilligen Beiträgen nicht aufrecht erhalten werden.
Ersatzzeiten gibt es heute kaum noch. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kriegsdienstzeiten, Gefangenschaft, Flucht, Vertreibung
etc. Anrechnungszeiten sind Zeiten ohne Beitrag, die aber trotzdem für die Rentenversicherung zählen (
z.B. für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten). Hierbei handelt es sich um Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Schule usw.
Berücksichtigungszeiten gibt es für die Erziehung von Kindern und gab es früher einmal für die Pflege von Angehörigen. Diese Zeiten werden selbst nicht bewertet, zählen aber auch für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten.
Für die Erfüllung Ihrer 35 jährigen Wartezeit zählen alle diese genannten Zeiten mit.
Schule zählt jetzt erst ab 17 (früher ab 16), daher die "Aberkennung" in Ihrem letzten Bescheid.