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Experten-Antwort

Wartezeit

von Auswanderer06.07.2010 | 13:10
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Guten Tag, für meinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehlen mir noch 69 Monate, dann habe ich die 35 Jahre voll und würde Leistungen nach derzeitiger Gesetzeslage ab 65 Jahre bekommen. 1962 geboren, GDB 80. Besteht die Möglichkeit dass ich diese 69 Monte bar der Rentenkasse bezahle ? Was würde mich das kosten ? Geht das auf einmal, mit z.B. Rabatt, oder nur Monat für Monat ? Danke für Ihre Hilfe Auswanderer

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den rechtlichen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.

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15 Antworten

Schwarzwälderam 06.07.2010 | 14:27
Wenn Sie 1962 geboren sind, können Sie bei vorliegender Schwerbehinderung mit 64 Jahren und 8 Monaten ohne Kürzung in Rente gehen. Die auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren fehlende Zeit können Sie jederzeit (sofern Sie nicht pflichtversichert sind) mit freiwilligen Beiträgen "vollmachen". Dies geht nur monatsweise, bzw. bis zum 31.03. des Folgejahres noch rückwirkend für das Vorjahr. Einen Rabatt oder sowas ähnliches gibt es in der Rentenversicherung nicht, auch nicht bei Einmalzahlungen. Ich würde mit der Zahlung der Beiträge aber noch warten, evtl. erfüllen Sie Ihre Wartezeit ja noch mit anderen Zeiten bis dahin.
Schwarzwälderam 06.07.2010 | 14:29
Ach ja, der Mindestbeitrag pro Monat würde z.Zt. 79,60 Euro kosten.
Bertam 06.07.2010 | 14:50
In welches Land sind Sie denn ausgewandert? Wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht, oder Sie innerhalb der EU verzogen sind können die im Ausland zurückgelegten Zeiten (Beschäftigungszeiten oder ggf. auch Wohnzeiten) auf die Wartezeit angerechnet werden. So brauchen Sie ggf. keine freiwilligen Beiträge zahlen. Ansonsten liegt der mtl. Mindestbeitrag im Moment bei 79,60 EUR. Die Zahlung muss im laufenden Jahr, aber jedoch spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Rabatt gibts keinen. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, ob Ihre Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz im Auswanderungsland überhaupt anerkannt wird.
Schwarzwälderam 06.07.2010 | 15:25
Ob Sie mit einer freiwilligen Beitragszahlung den Anspruch wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten können hängt nicht nur von der laufenden Zahlung hab. Es muß eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt sein. Vor 1984 müssen bereits 5 Jahre an Beiträgen vorliegen (das könnte bei Jahrgang 1962 eng werden) und ab 1984 muss jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. fehlt auch nur ein einziger Monat kann der Versicherungsschutz mit freiwilligen Beiträgen nicht aufrecht erhalten werden. Ersatzzeiten gibt es heute kaum noch. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kriegsdienstzeiten, Gefangenschaft, Flucht, Vertreibung etc. Anrechnungszeiten sind Zeiten ohne Beitrag, die aber trotzdem für die Rentenversicherung zählen (z.B. für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten). Hierbei handelt es sich um Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Schule usw. Berücksichtigungszeiten gibt es für die Erziehung von Kindern und gab es früher einmal für die Pflege von Angehörigen. Diese Zeiten werden selbst nicht bewertet, zählen aber auch für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten. Für die Erfüllung Ihrer 35 jährigen Wartezeit zählen alle diese genannten Zeiten mit. Schule zählt jetzt erst ab 17 (früher ab 16), daher die "Aberkennung" in Ihrem letzten Bescheid.
Bertam 06.07.2010 | 15:34
Wohnzeiten können z.B. in Australien und Kanada angerechnet werden, sofern der ausländische Versicherungsträger sie bescheinigt. Somit müßten Sie vorher beim ausländischen Versicherungsträger abklären unter welchen Voraussetzungen diese Zeiten anerkannt werden. Der Versicherte muss bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB 9 anerkannt sein. Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Staat außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz haben, gehören – ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB 9.
Bertam 06.07.2010 | 15:54
Die "Schwerbehinderung zum Rentenbeginn" macht der Wohnsitz außerhalb von Deutschland, der EU/EWR/Schweiz zumindest zu nichte. Ein Verzug nach Rentenbeginn ist aber möglich, da die Schwerbehinderung nur zum Rentenbeginn gefordert wird. Inwiefern Ihnen die Schwerbehinderung ansonsten weiterhilft bzw. an- oder aberkannt wird weiß ich nicht.
Auswandereram 06.07.2010 | 15:52
Also zusammengefaßt: Ich muß die restlichen 69 Monate bei meinem derzeitigen Arbeitgeber mit Pflichtbeiträgen voll machen. Nur dann bleibt mein Anspruch auf Erwerbsgemindertenrente erhalten. Das wäre also 2016 so weit. Noch ca. 6 Jahre Dann bin ich 53 Jahre alt. Habe ich das jetzt richtig verstanden ? Auswanderer
Bertam 06.07.2010 | 15:54
Die "Schwerbehinderung zum Rentenbeginn" macht der Wohnsitz außerhalb von Deutschland, der EU/EWR/Schweiz zumindest zu nichte. Ein Verzug nach Rentenbeginn ist aber möglich, da die Schwerbehinderung nur zum Rentenbeginn gefordert wird. Inwiefern Ihnen die Schwerbehinderung ansonsten weiterhilft bzw. an- oder aberkannt wird weiß ich nicht.
Auswandereram 06.07.2010 | 15:57
Also zusammengefaßt: Ich muß die restlichen 69 Monate bei meinem derzeitigen Arbeitgeber mit Pflichtbeiträgen voll machen. Nur dann bleibt mein Anspruch auf Erwerbsgemindertenrente erhalten. Das wäre also 2016 so weit. Noch ca. 6 Jahre Dann bin ich 53 Jahre alt. Habe ich das jetzt richtig verstanden ? Und wenn ich dann den frühestmöglichen Rententermin mit 10,8% Abschlag nehme, würde meine erste Rentenzahlung, nach derzeitiger Regelung 8 Jahre später erfolgen. Am 01.06.2024 steht in der Rentenauskunft. Auswanderer
Auswandereram 06.07.2010 | 14:55
Zitat von Schwarzwälder anzeigenausblenden
Das wären dann ca. 5400 Euro. Aber ich denke, der Beitrag wird auch von Jahr zu Jahr steigen ? Aber wenn man die Überweisung dann einmal im Jahr rückwirkend tätigen würde, würde man den Erwerbsgemindertenschutz behalten, der ja sonst nach 2 Jahren ohne Einzahlung weg ist. Was sind denn ganau: Ersatzzeiten ? Anrechnungszeiten ? Berücksichtigungszeiten ? Ich habe vor kurzem einen Bescheid von der DRV bekommen, wo man mir 13 Monate gestrichen hat, wegen Gesetzesänderung zu Schulzeiten, Überbrückungszeiten und Alter. Auswanderer
Auswandereram 06.07.2010 | 15:25
Zitat von Bert anzeigenausblenden
Wohnzeiten die anerkannt werden ???? Das wäre ja interessant. Welches Land ist es denn bei dem die Wohnzeiten anerkannt werden ? Wir sind noch nicht ausgewandert, überlegen aber ob wir in die Heimat meiner Frau nach Asien gehen. Mit dem existiert kein Sozialversicherungsabkommen. Aber wir sind auch sehr flexibel. Das meine Schwerbehinderungsanerkennung abhängig sein soll von dem Land in dem ich lebe, wäre mir neu, noch nie gehört. Auswanderer
Auswandereram 06.07.2010 | 15:35
Zitat von Schwarzwälder anzeigenausblenden
Ok....... Vor 1984 bekomme ich nur 4 Jahre und 4 Monate zusammen. Nach 1984 habe ich auch eine Lück von 2 Monaten, die ich mir nach der Bundeswehr frei genommen habe. Also kann ich das vergessen selbst etwas einzuzahlen, weil mein Versicherungsschutz bezüglich der Erwerbsgemindertenrente eh so nicht aufrecht erhalten werden kann. Auswanderer
Auswandereram 06.07.2010 | 16:05
Zitat von Bert anzeigenausblenden
Das bedeutet ja, dass ich bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn 2024 meinen Wohnsitz am besten in Deutschland habe. Das bedeutet auch, dass ich dann bis dahin arbeiten muß, wenn ich keine Einbußen haben will. Auswanderer
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