Sehr geehrter Überschreiter,
auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten -also auch Kinderberücksichtigungszeiten - angerechnet (§ 51 SGB VI).
Ihre Frau sollte sich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ausführlich über den frühestmöglichen Rentenbeginn sowie die möglichen Auswirkungen zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen