Hallo sordiac,
die Frist von 4 Jahren gilt in der Regel, d. h. eine erneute Reha sollte nicht vor Ablauf von 4 Jahren erfolgen.
Die Ausnahme gilt bei medizinischer Notwendigkeit, dann kann eine medizinische Reha-Maßnahme auch jederzeit früher erfolgen, d.h. dies ist eine Einzelfallentscheidung. Die Überprüfung erfolgt durch den Arzt der Rentenversicherung. Dieser entscheidet über die medizinische Voraussetzung und den frühsten möglichen Eintritt in eine Wiederholungsmaßnahme. Diese ärztliche Stellungnahme ist dann auch die Grundlage der Reha-Sachbearbeitung für die Erteilung des Bescheides über die beantragte Reha.
Wir empfehlen, dass sich der Betroffene ggf. erneut mit der Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzt und sich die Entscheidungsgrundlage erläutern lässt und welche Rolle hierbei die durchgeführte IRENA spielt.