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Experten-Antwort

Wartezeit 4 Jahrefrist beginn ab Reha ende oder Irena ende ?

von sordiac04.08.2018 | 13:47
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich bin durch Zufall auf diese Seite gestossen . Trotz intensiver Durchsicht konnte ich keine nennenswerten Informationen zu dem Thema 4 Jahresfrist nach Ende Rehamaßnahme oder freiwillige Irena finden nur allgemeine Informationen. Ein Bekannter (Handwerker) möchte nach 2 facher Vkb ruptur incl OP Versorgung, weiter anhaltenden Problemen dadurch entstende Dysbalancen im gesamten Haltungsaperat ! die statio. Reha wurde ende 2015 beendet und nach folgende eine auf freiwilliger Basis durchgeführte Irena innerhalb der 6 Monatsfrist durchgeführt. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik wurde Explezit festgehalten "Eine vorzeitige Wiederholung der Heilmaßnahme ist in Abhängigkeit der aktuellen Befundlage zu prüfen!" Trotz ausführlicher Begründung im Widerspruch seinerseits und des behandelnden Arztes(1,5 Seiten) wurde dieser Abgelehnt und die Frist auf Endtag der Irena gesetzt, dies kann meiner Meinung nach nicht rechtens sein. Die Irena ist, a freiwillig,b nicht vorgeschrieben,c Teilnahme oder nicht ergibt keine rechtliche Benachteiligung. wäre ja ein Witz wenn die RV sich so um 6 M einen eigenen Bonus erschleichen würde. Ich habe weder ein Urteil oder ein Schriftsatz vermerk finden können der das rechtl. Untermauert was der sachbearbeiter da einfach festgelegt hat zumal die ja 49 mio 2017 in den Sand gesetzt haben (Ezb) Tendenz steigend bei sinkenden Renten ein Schelm wer böses dabei denkt!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sordiac,

die Frist von 4 Jahren gilt in der Regel, d. h. eine erneute Reha sollte nicht vor Ablauf von 4 Jahren erfolgen.

Die Ausnahme gilt bei medizinischer Notwendigkeit, dann kann eine medizinische Reha-Maßnahme auch jederzeit früher erfolgen, d.h. dies ist eine Einzelfallentscheidung. Die Überprüfung erfolgt durch den Arzt der Rentenversicherung. Dieser entscheidet über die medizinische Voraussetzung und den frühsten möglichen Eintritt in eine Wiederholungsmaßnahme. Diese ärztliche Stellungnahme ist dann auch die Grundlage der Reha-Sachbearbeitung für die Erteilung des Bescheides über die beantragte Reha.

Wir empfehlen, dass sich der Betroffene ggf. erneut mit der Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzt und sich die Entscheidungsgrundlage erläutern lässt und welche Rolle hierbei die durchgeführte IRENA spielt.

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9 Antworten

Danielaam 04.08.2018 | 16:18
Das mit der 4 Jahresfrist stimmt eigentlich gar nicht. Im Prinzip bekommt man eine Reha dann, wenn es medizinisch begründet ist. Ich hatte 3 innerhalb von 2 Jahren.
Schadeam 04.08.2018 | 15:09
Was hilft es Ihnen wenn Sie irgendein Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall finden? Rechtlich kann gegen den zurückgewiesenen Widerspruch innerhalb der Klagefrist Klage erhoben werden, aber bis die entschieden sein wird, sind in der Praxis die 4 Jahre nach Ende Irena ohnehin rum. Bringt also höchstwahrscheinlich nichts. Und ein weiterer Antrag kann auch jederzeit gestellt werden, wenn die Ärzte die Notwendigkeit der sofortigen Reha begründen....... Also viel Wind PS: wenn jetzt schon der Widerspruch abgelehnt ist, hat das schon gar nichts mit den 49 MIO Minuszinsen zu tun. Erstens ist dieses Thema erst seit ein paar Tagen Pressethema und zweitens wird das kein Grung für eine Reha Bewilligung oder Ablehnung sein. Das hat kein DRV Mitarbeiter auf dem Schirm wenn er seine Fälle im Standardbetrieb abarbeitet.
sordiacam 04.08.2018 | 16:27
Sonnigen Nachmittag nochmal es geht darum das laut Widerufsbescheid wurde die 4 Jahresfrist auf den letzten Tag der Irena gelegt ich bin der Meinung da es ja eine freiwillige Nachsorge ist und nicht verpflichtent ist, müsste doch die 4 Jahres Klausel am nächsten Tag nach der abgeschlossenen statio. Reha beginnen Beispiel 3 wöchige Reha endet am 18.09.15 die freiwillige Irena wird am 20.02.16 abgeschlossen erneuter Antrag wird abgewiesen und diese 4 Jahresfrist auf den 20.02.2020 festgelegt das kann ja so ned ganz stimmen Irena ist nicht verpflichtend und freiwillig Mit Urteilen meinte ich das ich nichts aber auch nichts im www. gefunden habe das diese Praxis der RV stützt
sordiacam 05.08.2018 | 14:41
Vielen Dank für ihre Antworten es handelt sich nicht um mich, sondern um einen Bekannten! Ob diese nötig ist oder nicht kann ich ja einschätzen bin ja auch kein Arzt;)zumal es mich nicht betrifft. Leider konnte mir meine Frage bis jetzt nicht beantwortet werden. Ab wann dieser Bemessungszeitraum (4 Jahresfrist) beginnt? Ende der stat. Rehamaßnahme oder einfach 5-6 Monate nach einer freiwilligen Irena, die ja so gesehen nichts mit der durchgeführten stat. Rehamaßnahme zu tun hat, wie im fiktiven Beispielzeitraum genannt . Mit freundlichen Gruß
sordiacam 05.08.2018 | 14:44
kann natürlich nicht einschätzen da ich kein Arzt bin ob die vorzeitige Reha nötig ist oder nicht. Es nur um die Festlegung ab wann diese Frist beginnen bzw enden sollte ende stat. Reha oder nach freiwillge Irena . Mit freundlichen Gruß
sordiacam 05.08.2018 | 14:44
kann natürlich nicht einschätzen da ich kein Arzt bin ob die vorzeitige Reha nötig ist oder nicht. Es nur um die Festlegung ab wann diese Frist beginnen bzw enden sollte ende stat. Reha oder nach freiwillge Irena . Mit freundlichen Gruß
Birgit 42am 05.08.2018 | 20:23
Diese 4 Jahresregel ist keine Frist im eigentlichen Sinne. Es ist eine Empfehlung. Werder besteht ein Anspruch darauf, nach 4 Jahren eine Reha auch zu erhalten. Noch ist gesagt, dass man unbedingt 4 Jahre warten muss. Insbesondere im Bereich zb psychosomatische, Onkologie, Rücken kann es sein, das man zb nach 2 Jahren schon wieder eine Reha braucht. Wenn dieses medizinisch schlüssig begründet ist, kann es durchaus sein, dass diese bewilligt wird. Andere warten 4 Jahre und bekommen trotzdem keine. Deswegen ist es völlig unerheblich, wann diese 4 Jahre beginnen.
sordiacam 16.08.2018 | 12:02
Für andere mitlesende die das gleiche Problem haben also nach Rücksprache gilt die 4 Jahresfrist(ansich ja keine) Wenn Irrtürmlich z.b. wie in diesem Fall als letzte Rehamasssnahme die Irena herangezogen wird, ist das nicht korrekt aussage DRV es zählt letzter Tag ambl. oder stat. Rehamasssnahme gut zu Wissen beste Grüsse
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