Zitiert von: W*lfgang
lassen Sie sich doch von dem 'Ja-Sager' die Rechtgrundlage (fieser noch: die rechtlichen Arbeitsanweisungen der
DRV) zeigen, und er bricht in Tränen aus ;-)
Schenken Sie ihm doch einfach dieses Merkblatt:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/rentenpaket_fragen_und_antworten.pdf?__blob=publicationFile&v=13
damit er sich auf dem letzten Bildungsweg schlaumachen kann.
Gruß
w.
PS: Haben Sie keine Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt in der Nähe, um gesicherte *) Auskünfte zu erhalten?
*) auch da ist man vor Pfeifen/in nicht unbedingt sicher ;-)
PPS: kommt hier jetzt wieder so ein "(bearbeitet von Redaktion)"-Schnipsel hinten dran/halber Beitrag gekappt? DANN BITTE KOMPLETT LÖSCHEN ...ich sagte es schon auf 'Seite 2' in einem Beitrag: alles oder nichts - und nicht in einem Beitrag rumstochern/gar glattbügeln, damit der Content konform ist!
Hallo W*lfgang,
der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 51 SGB VI lediglich den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (und damit auch den "Vorgänger" von ALG II, die Arbeitslosenhilfe) als berücksichtigungsfähige Zeiten ausgeschlossen, weil (Zitat:) "… die Berücksichtigung dieser Zeiten – entgegen der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Anhebung der Altersgrenzen – auch zu Anreizen zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben führen könnte." (BTDrucks 16/3794, 34, 35).
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe wurde vom Gesetzgeber nicht ausgenommen. Da Arbeitslosenbeihilfe zudem an ausgeschiedene Soldaten auf Zeit geleistet wird, kann die Arbeitslosenbeihilfe auch nicht analog der Gesetzesbegründung ausgenommen werden: Denn Soldaten auf Zeit verpflichten sich von vorne herein auf eine festgelegte Dienstzeit, ein "Anreiz zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben" (s. Gesetzesbegründung) kann wegen der Verpflichtung gar nicht gegeben sein (Anders ausgedrückt: Soldaten auf Zeit können nicht einfach "kündigen" und arbeitslos werden).
Nachdem der Gesetzgeber den Bezug von Arbeitslosenbeihilfe nicht ausdrücklich ausgenommen hat, ist der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe nach § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, die zu Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten führt, auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar, sofern diese Zeiten nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Es greift also der Wortlaut des Gesetzes!
Die von Dir angegebene Broschüre kann das nicht widerlegen, da sie den Bezug von Arbeitslosenbeihilfe überhaupt nicht thematisiert.
Zur Versicherungspflicht von Arbeitslosenbeihilfe darf ich Dich auf die Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 3 SGB 6, Abschnitt R6.2.6 verweisen.
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_3R6.2.6
Mein Fazit: Der "Ja-Sager" hat Recht und bracht weder in Tränen auszubrechen noch den "letzten Bildungsweg" beschreiten.
Aber ich hoffe, dass Du jetzt nicht gleich in Tränen ausbrichst, denn Irren ist nun mal menschlich … :-). Und vielleicht wirst Du ja nächstes mal mit der Vergabe des Titels "Pfeife" etwas vorsichtiger sein.
VG
Joerg