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Experten-Antwort

Wartezeit bei EM-Rente bei Alg. II

von Ajax02.09.2010 | 12:59
1849 Ansichten
4 Antworten

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Die Regierung streicht die Beiträge für Langzeitarbeitlose. Zählt die Zeit des Alg.II-Bezuges künftig trotzdem als Wartezeit bei der EM-Rente (36/60-Regelung) oder fallen diese Menschen bei Erwerbsminderung künftig aus dem System? Danke für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ajax,

das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch beschlossen, dass die Versicherungspflicht für Bezieher

von Arbeitslosengeld II künftig abgeschafft werden soll.

Die Regelung befindet sich im Entwurf für das Haushaltsbegleitgesetz 2011.

Wenn die Versicherungspflicht für Arbeitslosengeld II entfällt, liegt in der Tat kein anrechenbarer Beitrag

für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und kein Pflichtbeitrag für die drei Jahre mit Pflichtbeiträgen

in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn mehr vor.

Wenn Sie ab dem Wegfall der Versicherungspflicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bleiben

bzw. sich arbeitslos melden, liegt ein Streckungstatbestand vor, der den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert,

in dem die drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen müssen.

Da die Beurteilung hier von Ihrem individuellen Versicherungskonto abhängt, empfehlen wir Ihnen,

sich von Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Grützeam 02.09.2010 | 14:47
fällt hinten raus.... oder auch unten....
Knut Rassmussenam 02.09.2010 | 15:09
Es entsteht eine (wohl unbewertete) Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI, die den 5-Jahreszeitraum streckt.
N B G F U Nam 02.09.2010 | 15:10
Hallo, sofern bereits jetzt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, weil in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind, sollte auch in Zukunft der Anspruch auf die EM-Renten bestehen bleiben. Hier bleibt die neue gesetzliche Regelung abzuwarten. Es ist in Fachkreisen angedacht hier beispielsweise eine beitrgsfreie Zeit als Empfänger für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, eine sogenannte Anrechnungszeit, für Leistungsbezieher fortgeschrieben wird, damit die Ansprüche weiter aufrechterhalten bleiben. Die neue Gesetzeslage bleibt erst mal abzuwaren !
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