Für neue Erwerbsminderungsfälle ist eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Sollten die Beiträge der letzten vier Jahre (z.B. wegen Arbeitslosigkeit, geringeren Pflichtbeiträgen etc.) vor Eintritt der Erwerbsminderung den Anspruch mindern so sollen sie nicht berücksichtigt werden.
Wenn nun die allgemeine Wartezeit insgesamt vor Eintritt des Vierjahreszeitraums nur bei 3 Jahren lag, so würde gar keine Wartezeiterfüllung vorliegen wenn die letzten vier Jahre, die mit geringen Pflichtbeiträgen belegt sind, aussen vor gelassen werden.
Wie muss die DRV hier vorgehen? Wird die Günstigerprüfung auch durchgeführt wenn unter Auslassung der letzten vier Jahre vor der EM aufgrund der noch nicht erfüllten Wartezeit gar keine Rente gewährt werden dürfte?
Zur Übersicht:
2000-2017: 3 Jahre Wartezeit durch durchschnittliche Pflichtbeiträge
2014-2018: 4 Jahre Wartezeit durch sehr niedrige Pflichtbeiträge (=Zeitraum, der durch Günstigerprüfung wegfallen würde)