Hallo, bin Jahrgang 1955, habe 4 Kinder (1980, 1981 und Zwillinge 1986), Nach Schule + Studium seit 1978 so gut wie durchgehend beschäftigt, Ausnahme: "Baby-Jahre" DDR. Wie wird die Wartezeit für die Rente hier bei gleichzeitiger Beschäftigung und Kindererziehung ermittelt?
Hallo Biedermann,
schauen Sie doch mal in Ihre letzte Rentenauskunft (ja, das dicke Paket von der DRV, wo kaum einer reinschaut;-) Dort sind zu allen Rentenarten die Wartezeiten, die bereits erfüllten, die noch fehlenden Monate aufgelistet.
Nebenbei, Pflichtbeiträge aus KEZ und abhängiger Beschäftigung parallel zählt nur 1x, das Jahr hat nur 12 Monate - insofern kann es auch keine 'zusätzlichen' Monate für 'Doppelbelegung' geben. Bei 'überlappenden' KEZ/Mehrlingsgeburten werden die Pflichtbeiträge KEZ nur 'gestreckt/hintereinandergereiht', aber auch hier gilt: schon eine wieder ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung erhöht nicht die max. 12 Monate pro Jahr - verlängert die Wartezeit nicht.
Gruß
w.
Achtung! Für den Fall, daß das erste Kind in der ersten Dekade eines Monats geboren ist, wird der Monat vor der Geburt nicht mit für die Wartezeit für die Rente mit 63 mitgezählt, weil es ein reiner Schwangerschaftsmonat ist! Das steht leider nicht explizit in der Renteninfo! Diese Zeit wird als Anrechnungszeit in der Renteninfo ausgewiesen, zählt aber nicht als Wartezeit für die Rente mit 63! Das fällt fast niemandem auf, ist aber momentan noch so.
Ein Gesetzesänderungsantrag ist zwar von der Opposition (LINKE) eingebracht, aber die Regierungskoalition tut sich sehr schwer mit der Anerkennung/Berücksichtigung dieser Gerechtigkeitslücke.
Gruß
w.
Ihre Aussage ist inhaltlich so was von peinlich ...wo wollens damit punkten/kandidieren/untergehen?
Achtung! Für den Fall, daß das erste Kind in der ersten Dekade eines Monats geboren ist, wird der Monat vor der Geburt nicht mit für die Wartezeit für die Rente mit 63 mitgezählt, weil es ein reiner Schwangerschaftsmonat ist! Das steht leider nicht explizit in der Renteninfo! Diese Zeit wird als Anrechnungszeit in der Renteninfo ausgewiesen, zählt aber nicht als Wartezeit für die Rente mit 63! Das fällt fast niemandem auf, ist aber momentan noch so.
Ein Gesetzesänderungsantrag ist zwar von der Opposition (LINKE) eingebracht, aber die Regierungskoalition tut sich sehr schwer mit der Anerkennung/Berücksichtigung dieser Gerechtigkeitslücke.
Blödsinn.
"Hallo, bin Jahrgang 1955, habe 4 Kinder (1980, 1981 und Zwillinge 1986), Nach Schule + Studium seit 1978 so gut wie durchgehend beschäftigt..."
Was hier selbst Wolfgang noch nicht geschrieben hat... Ich habe anhand Ihrer Informationen mal nachgerechnet. Schule und Studium zählt in der Regel nicht als Beitragszeit für die Rente mit 63. Ich unterstelle mal, dass Sie bis 1978 auch keine Berufsausbildung nachweisen können, sondern nur die Schulbank gedrückt haben.. Die Beitragszeit beginnt also dann erst im Jahr 1978. Wenn Sie ab 1978 ununterbrochen Beitragszeiten inklusive KEZ und evtl. ALG 1 nachweisen können, dann können Sie frühestens 2023 (wahrscheinlich im Herbst) die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen.
Allerdings wären Sie dann schon 68 Jahre alt. Also gibt es für Sie die "sogenannte Rente mir 63" dann erst ab 68. :-(
Ich kann nicht hellsehen, aber nur mal so als Hinweis:
Schauen Sie mal in Ihren DDR-SV-Ausweis, ob vor 1978 evtl. Zeiten der Berufsausbildung registriert sind. Es gab ja auch Berufsausbildung mit Abitur und anerkanntem Berufsabschluss. Diese Zeiten können unter Umständen mitzählen.
Das muss dann aber alles in der Rentenauskunft und im Versicherungsverlauf enthalten sein. Im Zweifelsfall hilft ein Kontenklärungsverfahren...
Dann gibt es auch noch die sogenannte "Intelligenzrente" falls Sie ein Ingenieurstudium nachweisen können und weitere Bedingungen erfüllen.
http://www.intelligenzrente.org/
Hallo Biedermann,
zunächst ist festzuhalten, dass eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für den Jahrgang 1955 frühestens mit 63 Jahren und 6 Monaten beginnen kann. Schul-und Hochschulzeiten werden bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt, da es sich um beitragsfreie Anrechnungszeiten handelt.
Bei den Kindererziehungszeiten werden sowohl Beitragszeiten (insgesamt 8 Jahre, da alle Kinder vor 1992 geboren sind) als auch Berücksichtigungszeiten im Umfang von 10 Jahren (gerechnet von der Geburt des ältesten Kindes bis zum 10. Lebensjahr des Zwillingspaares) in die Wartezeitprüfung der 45 Jahre eingerechnet.
Beschäftigungszeiten während der Kindererziehung verdrängen die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Es erfolgt somit keine doppelte Anrechnung oder Verlängerung. Sofern in den ersten beiden Pflichtbeitragjahren der Kindererziehung eine Beschäftigung ausgeübt wurde, erfolgt eine Begrenzung nach oben durch die sog. Beitragsbemessungsgrenze (sog. Mehrfachbeschäftigung).
Im übrigen empfehlen Ihnen eine Wartezeitauskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzuholen.