Hallo Lenny,
grundsätzlich können Zurechnungszeiten als Anrechnungszeit für die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden.
Ist eine Zurechnungszeit in der Rente wegen BU / EU nicht enthalten gewesen, weil z.B. die Voraussetzungen für die Zurechnungszeit nicht erfüllt waren, kommt eine Anerkennung der Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Betracht.