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Wartezeitberechnung Erwerbsminderungsrente

von Müller01.07.2008 | 17:21
2311 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich habe einen Antrag auf Erwerbsmiderungsrente gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht 3 Jahre Pflichtbeiträge vorlägen. ( § 43 II Nr. 2 SGB VI). Warum beziehen die sich auf die letzten 3 Jahre? Insgesamt habe ich 138 Monate (also 11,5 Jahre) Beitragszeiten. (steht im Bescheid) Die Ausmahmen nach § 241 II SGB VI (Anwartsschaftserhaltungszeiten) und §53,245 SGB VI (vorzeitige Wartezeiterfüllung) seien nicht erfüllt. Dann steht da: "Die erforderliche Wartezeit mit 5 Jahren anrechenbaren Zeiten ist dagegen erfüllt" "Die Voraussetzung für die Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres sind ebenfalls nicht nicht erfüllt." OK, da ja 15 Jahre Wartezeit notwendig sind. Aber: Habe ich jetzt überhaupt keinen Anspruch auf Rente? Das kann doch nicht sein! Danke im Voraus. Müller

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 02.07.2008 | 09:09

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung) auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Hierfür müssen Sie zum einen vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und zum anderen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit haben (sog. 3/5-Belegung) (§ 43 SGB VI).

Aus welchen Gründen genau Sie diese 3/5-Belegung nicht erfüllt haben, lässt sich hier im Forum nicht so ohne Weiteres beantworten.

Ich kann mich dem Rat von "KSC" daher nur anschließen, gehen Sie in eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen. Dort wird man Ihnen das ganze näher erläutern und Ihnen auch etwas zur Altersrente sagen können. Alles andere würde - aufgrund der Komplexität und Individualität - des Themas eindeutig den Rahmen des Forums sprengen.

Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.

11 Antworten

KSCam 01.07.2008 | 18:02
Da die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, haben Sie einen Anspruch auf Regelaltersrente mit 65 (oder 65 + je nach Jahrgang). Wegen allem anderen empfehle ich ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Außenstelle der RV, dort kann man Ihnen erklären, was, warum erfüllt ist oder nicht (alle Rentenarten hier runterzubeten würde den Rahmen sprengen). Oder Sie schauen sich auf der homepage der Deutschen Rentenversicherung (drv.de) ganz einfach mal die Bedingungen an, die für die einzelnen Renten erfüllt sind. Hätten Sie sich vorher erkundigt, hätten Sie sich den (aussichtslosen) Rentenantrag höchstwahrscheinlich sparen können.
Unbekanntam 01.07.2008 | 18:12
Hallo, auch ich schließe mich meinen Vorrednern an. Leider machen viele den gleichen Fehler wie Sie: In den Jahren wo es einem gut geht, denkt keiner daran, dass es ihm auch mal schlecht gehen könnte. Sei es drum. Sinn einer Erwerbsminderungsrente ist es den Wegfall eines Einkommens im gewissen Maße zu ersetzen. In Ihrem Fall ist kein Einkommen weggefallen. Deshalb gibt es diese "3/5-Regelung".
Realistam 01.07.2008 | 18:05
"Warum beziehen die sich auf die letzten 3 Jahre?" Weil der Gesetzgeber das so beschlossen hat! Ihr Antrag wurde zu Recht abgelehnt!
Heikeam 01.07.2008 | 18:32
Hallo Frau Müller, >>>>Ich habe einen Antrag auf Erwerbsmiderungsrente gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht 3 Jahre Pflichtbeiträge vorlägen. ( § 43 II Nr. 2 SGB VI). >>>>Warum beziehen die sich auf die letzten 3 Jahre? Insgesamt habe ich 138 Monate (also 11,5 Jahre) Beitragszeiten. (steht im Bescheid)<<<<< nur zur Richtigstellung: man bezieht sich nicht auf die letzten 3 Jahre sondern auf die letzten 5 Jahre. In diesen fünf Jahren sind offenbar keine 3 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden. Heike
Heinricham 01.07.2008 | 18:38
Hallo KSC, die Internetadresse DRV.de gehört dem Deutschen ReiseVerband. Die Rentenversicherung hätte diese Adresse gerne gehabt; sie war bereits vergeben. mfg Heinrich
KSCam 01.07.2008 | 19:03
danke Heinrich, dann halt: drv-bund.de oder: drv-bw.de etc.
Heikeam 01.07.2008 | 21:46
Hallo, so ist es. Aber: Beachten Sie den Beitrag von KSC. Je nach Jahrgang 65 + XX Heike
Mülleram 01.07.2008 | 20:56
Danke für die Antworten. Das heisst also, ich habe lediglich einen Anspruch auf die Regelaltersrente ab meinem 65. Lebensjahr. Bis dahin muss ich dann Sozialgeld beantragen? Müller
ich08am 02.07.2008 | 03:39
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit ist zunächst, dass die "allgemeine Wartezeit" von 5 Jahren (= 60 Kalendermonate) nach § 50 I S.1 Nr.2 SGB VI erfüllt ist, bevor die Erwerbsminderung eintritt (§ 43 I S. 1 Nr. 3 SGB VI). Der allgemeinen Wartezeit werden nicht nur Zeiten mit Beitragszahlungen sondern auch andere rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Des Weiteren ist erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (sog. Drei-Fünftel-Belegung; § 43 I S. 1 Nr. 2 SGB VI). das ist eben so,basta außer sie sind schon länger arbeitslos und gemeldet,dann gibt es andere bestimmungen !
ich08am 02.07.2008 | 03:44
wenn arbeitslos lesen sie,siehe unten : Beitrag von Rosanna, 01.07.2008, 0:48 Uhr Die bisherigen Beiträge werden Ihnen nicht wirklich weiterhelfen! :-( Ich vermute aufgrund Ihres Jahrgangs und Ihrer Aussage, dass Sie bis 12/2003 UNUNTERBROCHEN beschäftigt waren, dass Sie am 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten. Um für eine EM-Rente die Anwartschaft zu erhalten, müssen Sie ab 01.01.1984 JEDEN KALENDERMONAT MIT EINER RENTENRECHTLICHEN ZEIT BELEGET HABEN! Dazu zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit (auch ohne Leistungsbezug/Anrechnungszeiten) oder Beitragszeiten. Sie haben die Möglichkeit, für die 2 Monate, die Sie ortsabwesend und nicht alo gemeldet sind, freiwillige Beiträge zu entrichten. Dies können Sie auch am Ende des Jahres bzw. bis zum 31.03.2009 tun. Somit wäre jeder Monat belegt! Oftmals muß die Meldung aber nur alle 3 Monate erfolgen. Wenn in diese 3 Monate bis zur nächsten Meldung die Ortsabwesenheit liegt, haben Sie ja eigentlich gar keine Nachteile und müssten natürlich auch keine freiwilligen Beiträge zahlen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich nochmals bei zust. DRV beraten zu lassen. MfG Rosanna.
ich08am 02.07.2008 | 03:50
oder vielleicht grundsicherung?siehe unten : Die Grundsicherung im Alter können Personen beanspruchen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen es sehr unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung im Laufe der Zeit behoben wird. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung für die bedarfsorientierte Sozialleistung. Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können. (Zahlen Stand Januar 2008): Die anspruchsberechtigten Rentner können bis zu 347 Euro sowie Erstattung der Wohn- und Heizkosten beantragen (monatlich insgesamt 660 Euro). Der Regelsatz beim Arbeitslosengeld II steigt für Alleinstehende zum 1. Juli 2008 von 347 Euro auf aufgerundet 351 Euro. Entsprechend sollte auch der Betrag bei der Grundsicherung im Alter angehoben werden.
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