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Experten-Antwort

Wartezeiterfüllung für Altersrente für besonders langjährig Versicherte

von Fr. Müller22.08.2014 | 14:57
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage: Wird die in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 28.01.1977 bis 29.03.1977 zurückgelegte Zeit der Arbeitsunfähigkeit (im Versicherungsverlauf als "krank/Gesundheitsmaßnahme" dokumentiert) auf die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte angerechnet oder nicht? Die Deutsche Rentenversicherung hat diese Zeit (Februar 1977) bei der Wartezeitaufstellung nicht berücksichtigt. Es handelt sich doch aber um eine Anrechnungszeit, oder? Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweitert den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Auf die Wartezeit sind ab dem 01.07.2014 sind u.a. auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anrechenbar. Das gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch für rentenrechtliche Anrechnungszeiten, voraussgesetzt es werden - Leistungen -bezogen. Diese Regelung gilt auch für Zeiten im Beitrittsgebiet.

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2 Antworten

zeldaam 22.08.2014 | 16:08
Hallo Frau Müller, diese Zeit (Februar 1977) kann bei der Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da glaubhaft Krankengeld bezogen wurde. Aus technischen Gründen geschieht dies jedoch nicht automatisch, sondern muss durch die Sachbearbeitung entsprechend gekennzeichnet werden. Entscheidend hierbei ist, dass nur Zeiten des Leistungsbezuges z.B. von Krankengeld auf diese Wartezeit anrechenbar sind. Die alleinige Vormerkung als Anrechungszeit , wie bisher geschehen, reicht jedoch nicht aus. Bis zum 30.06.1978 wurden die Zeiten des Bezuges von Krankengeld bzw. der Arbeitsunfähigkeit stets als Zeiten ohne Leistungsbezug gekennzeichnet. Daher werden diese Zeiten bei der Ermittlung der Wartezeit von 45 Jahren (noch) nicht mitgezählt. Damit eine entsprechende Kennzeichnung zur Mitzählung erfolgen kann, weisen Sie doch bitte Ihren Rentenversicherungsträger darauf hin, dass Sie damals in diesem Zeitraum Krankengeld bezogen haben. Gleichzeitig können Sie auch auf das RH der DRV Bund zum § 244 SGB VI Abschnitt 4.1.2 hinweisen, hieraus habe ich folgenden Absatz kopiert: "Bis zum 30.06.1990 wurde Werktätigen im Beitrittsgebiet bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Krankengeld nach der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) in der jeweils geltenden Fassung beginnend ab dem ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen gezahlt. Vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 richtete sich der Krankengeldanspruch nach dem Gesetz über die Sozialversicherung (SVG). Nach diesen Regelungen bestand ein Anspruch auf Krankengeld erst nach einem Entgeltfortzahlungsanspruch, der sich aus dem neu gefassten Arbeitsgesetzbuch (AGB) ergab. Sofern sich im Einzelfall nichts Gegenteiliges ergibt, kann daher bis zum 31.12.1990 der geforderte Bezug von Leistungen wegen Krankheit, hier Krankengeld, für die anerkannten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet angenommen werden. Am 01.01.1991 ist im Beitrittsgebiet das SGB V mit den Regelungen zum Krankengeld in Kraft getreten." (Einen entsprechenden Passus in den RAA der Regionalträger habe ich leider nicht gefunden) Damit sollte auch ohne weitere Nachweise / Ermittlungen glaubhaft sein, dass Sie damals Krankengeld bezogen haben. MfG zelda
Fr. Mülleram 22.08.2014 | 16:50
Vielen Dank für die kompetente Antwort!
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