Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweitert den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Auf die Wartezeit sind ab dem 01.07.2014 sind u.a. auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anrechenbar. Das gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch für rentenrechtliche Anrechnungszeiten, voraussgesetzt es werden - Leistungen -bezogen. Diese Regelung gilt auch für Zeiten im Beitrittsgebiet.