[quote=343625...Danke, aber die Sachbearbeitung war nicht gerade auskunftsfreudig und versteckte sich hinter den Ärzten.
Und by the way, gegen eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX ist kein Widerspruch möglich, da Verwaltungsakt und keine Entscheidung.
...[/quote]
Hallo Baumi_Würzburg
mal 'laut mitgedacht':
Was spricht denn gegen eine Weiterleitung Ihres Antrages an die Krankenkasse - die dann Ihre stationäre Suchtbehandlung übernehmen wird?
Der Therapieinhalt wird sich (aufgrund gemeinsamer Richtlinien zum Thema) nicht unterscheiden. Den Wunsch, in welche Klinik Sie möchten, können Sie auch in beiden Fällen äußern.*
Unterbringung und Verpflegung unterscheiden sich auch nicht (außer, Sie sind Privatpatient und gehen in ein private Klinik).
Ich habe ein Urteil gefunden, das Sie wohl meinen (in dem gesagt wird, dass die DRV auch bei der ATZ zuständig bleibt), also dieses:
https://lexetius.com/2010,2937
Aber okay, grob betrachtet steht da auch nur, dass ja nicht "garantiert" ist, dass Sie nach der ATZ tatsächlich in Rente gehen und deshalb die RV nicht automatisch deshalb die Leistung versagen darf.
Hilft Ihnen das weiter?? Wenn Sie nun in der Freistellungsphase sind, bekommen Sie Ihre (aus der aktiven Phase) angesparten Leistungen weiter, auch wenn Sie "AU" sind. Müssen dies noch nicht einmal der Krankenkasse melden und auch nicht Ihrem Arbeitgeber. Wenn ich das richtig gelesen habe beim "dazu lernen" und der "was möchte-Baumi-eigentlich-Überlegung".**
(hier habe ich mir das angelesen: https://krankengeld24.de/anspruch/99-krank-waehrend-der-altersteilzeit.html)
Also finanzielle Einschränkungen haben Sie, so wie ich es verstanden habe, nicht.
Für eine medizinische Rehabilitation ist ja entweder die Krankenkasse ODER die Rentenversicherung zuständig. Die Rentenversicherung, wenn durch die Krankheit die "Erwerbsminderung" gefährdet ist und Aussicht auf Besserung besteht. Die Krankenkasse für bereits nicht mehr im Erwerbsleben stehende, deren (Rest)Gesundheit aber doch noch erhaltenswert ist.
Aus dem Bauch heraus dachte ich deshalb auch = 'okay, der will eh in Rente, deshalb ja auch ATZ, dann ist die Krankenkasse zuständig, verständlich, dass die RV das also weiterleitet'.
**Da ich mich mit ATZ-Besonderheiten aber so gar nicht auskenne, habe ich deshalb erst mal nur quergelesen, was es für Nachteile geben könnte. Noch sehe ich keine!
Aber es gibt hier im Forum doch auch einige User, die vom Thema ATZ mehr Ahnung haben, vielleicht haben die noch den einen oder auch anderen Rat für Sie...
Ich möchte Sie bestärken, die Sucht weiter zu bekämpfen, egal, WER Ihnen dazu nun die Maßnahme bietet! Es geht doch um Ihre Gesundheit, und DAS ist das Allerwichtigste!!
*Und suchen Sie also auch nach einer - auch erst mal nur - ambulanten Möglichkeit- da aufgrund der 'Coronalage' eine (stationäre) Aufnahme zzt. ohnehin stark eingeschränkt angeboten wird. Bei der Beantragung der Kostenübernahme (wo nun auch immer) hilft Ihnen auch Ihr zuständiger Suchtberater.
Also bleiben Sie am Ball, denken Sie an Ihre Gesundheit!! und vergessen Sie einen Widerspruch (ist ja eh nicht möglich, wie Sie schon wissen) und Urteile (die Ihnen akut auch nicht wirklich weiterhelfen), sondern bleiben Sie einfach vertrauensvoll auch mit Ihrer Krankasse in Kontakt. Dann ist eben "die" zuständig, und nicht die DRV, 'so what :-)'
Ihnen alles Gute!