Soweit ersichtlich sind die Ihnen gegeben Erläuterungen zutreffend: Wenn mit dem erteilten Bescheid Zeiten bis zum 31.03.2006 festgestellt wurden, dann liegt für die Zeit NACH 2006 "kein Bescheid" vor. Die hier in Rede stehenden Studienzeiten von 2008 bis 2011 sind also "nicht beschieden".
Da ein Widerspruch nur zulässig ist, soweit er sich gegen einen "Bescheid" richtet, ist der Widerspruch gegen die Nichtfeststellung der nach 2006 gelegenen Zeiten in der Tat unzulässig und wäre deshalb schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Wenn Sie jedoch einen Feststellungsbescheid erhalten, dessen Regelung die Jahre 2008 bis 2011 - ganz oder teilweise - umfasst, so können Sie dagegen zulässigerweise Widerspruch erheben. Dann wird im Widerspruchsverfahren geprüft, ob die getroffenen Feststellungen richtig sind oder nicht.
Die - angeregte - Rücknahme des Widerspruchs hätte - im derzeitigen Stadium der Angelegenheit - eine Vereinfachung des anhängigen Verfahrens zur Folge. Sie KÖNNEN die Rücknahme erklären, MÜSSEN dies jedoch nicht tun. Im Falle der Nichtrücknahme eines unzulässigen Widerspruchs werden Sie damit zu rechnen haben, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, mit dem Ihr Widerspruch "als unzulässig zurückgewiesen" wird, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Sie interessierenden Sachfrage erfolgt.
Durch eine Rücknahme verlieren Sie keine Rechte; sie können später die fraglichen Zeiten stets wieder geltend machen. Offenbar ist das gemeint, wenn Ihr Träger anregt, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen!