Für Sie käme - wenn Sie arbeitslos sind oder aktuell keinen Teilzeitarbeitsplatz inne haben und ihr AG ihnen auch keinen selbigen zur Verfügung stellen kann/will - eventuell auch die sog. Arbeitsmarktrente in Betracht.
Genehmigt der gesetzliche Rententräger die teilweise Erwerbsminderungsrente, so stehen die Bezieher der teilweisen Rente auch weiterhin den Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Viele Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind schwer vermittelbar und finden in vielen Fällen nur sehr schwer eine neue (Teilzeit)-Arbeitsstelle. Bestätigt das Arbeitsamt, dass der Arbeitsmarkt für den Versicherten als verschlossen gilt, so kann der Versicherte die so genannte Arbeitsmarktrente zugesprochen bekommen.
Bei einem (noch) bestehendem Arbeitsverhältnis käme eine Arbeitsmarktrente nur dann in Frage, wenn der AG keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann oder will.
Bei der Arbeitsmarktrente handelt es sich in der Höhe um die volle Erwerbsminderungsrente die dem Versicherten zusteht, obwohl dieser eigentlich - aus med. Gründen - nur einen Anspruch auf die teilweise Rente besitzt.
Ob Versicherte einen Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente besitzen, legt die Agentur für Arbeit und der gesetzliche Rententräger gemeinsam fest.