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Experten-Antwort

was heißt Pflichtbeitragszeit Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit

von Rohr13.08.2014 | 00:03
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6 Antworten

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Hallo liebes Forum, ich wurde nach 40 Jahren Erwerbstätigkeit wegen Geschäftsaufgabe arbeitslos. Erhielt erst ALG I, dann Hartz iV. Für diese Hartz IV Jahre steht in meinem Rentenverlauf: Pflichtbeitragszeit Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit. Das ist doch ein Widerspruch, denn ich war tatsächlich arbeitslos und habe Hartz IV erhalten. Lebe mit Ehemann in Bedarfsgemeinschaft. Dieser ist selbständig und wir sind also Aufstocker, da seine Einnahmen für uns beide nicht ausreichend sind. Kann das der Grund sein ? Jobcenter wusste bei telef. Nachfrage keine Antwort. DRV sagt, wissen wir nicht, wurde uns so vom Jobcenter gemeldet. Habe ich dadurch evtl. Nachteile ? Bin sehr beunruhigt, da demnächst Rente ansteht. Bedanke mich schon vorab für Ihre Hilfe-

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 führte der Bezug von Arbeitslosengeld II regelmäßig zu einer Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese kann, abhängig von Ihrem Geburtsdatum, wichtig für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung bestimmter Altersrenten sein (z.B. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit). Der Bezug von Arbeitslosengeld II lässt grundsätzlich keinen Rückschluss zum Tatbestand der Arbeitslosigkeit zu. Dies obliegt einer Einzelfallprüfung. Wenn Sie in Kürze in eine Altersrente gehen, nutzen Sie den kostenlosen Service unserer zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen. Dort kann man sicher klären, ob Sie Nachteile befürchten müssen.

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5 Antworten

Bartlam 13.08.2014 | 07:12
Hallo, aus technischer Sicht kann das Jobcenter bei der Meldung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht zwischen "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" und "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" unterscheiden. Die Zeit kommt immer "ohne Arbeitslosigkeit" beim Rentenversicherungsträger an. Es obliegt dann dem Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob Arbeitslosigkeit vorlag oder nicht. Da des öfteren neben einer Beschäftigung zusätzlich Arbeitslosengeld II gezahlt wurde, besteht für den gleichzeitigen Bezug von AlG II und Entgelt keine Arbeitslosigkeit. Nur als Beispiel. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sollten dies aber eigentlich auch wissen.. Nachteile haben Sie dadurch keine. Beitragsrechtlich werden beide Zeiten gleich bewertet.
Rohram 13.08.2014 | 10:57
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Schön, dass es eine solche "Nachfragestelle" gibt. Gruß Rohr
W*lfgangam 13.08.2014 | 20:58
Zitat von Bartl anzeigenausblenden
Hallo Bartel, ist es dann richtig/logisch, dass jede Renteninformation/-Auskunft bei seit 2011 fortdauerndem ALG2-Bezug die Voraussetzungen zur EM-Rente grundsätzlich verneint - da ja tatsächliche Arbeitslosigkeit als 'Streckungstatbestand' erst mal geprüft werden muss? Andererseits ist mir bisher nicht aufgefallen (bei Rentenverfahren, Klärungen), dass da irgendeine besondere Prüfung/Rückfrage an den Versicherten erfolgt. Gruß w.
Bartlam 14.08.2014 | 08:25
Hallo, das oben genannte Verfahren beschreibt lediglich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Ab 01.01.2011 begründet der Bezug von Arbeitslosengeld II eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Dort gibt es programmtechnisch keine Unterscheidung zwischen mit oder ohne Arbeitslosigkeit. Für Zeiten von 2005 bis 2010 erfolgt auch keine Rückfrage beim Versicherten. Die im Versicherungskonto gespeicherten Daten dienen der Unterscheidung zwischen mit oder ohne Arbeitslosigkeit. In der Renteninformation/-Auskunft wird lediglich die Voraussetzung (3/5-Belegung) aufgezeigt. Eine Prüfung dieser erfolgt jedoch nicht, so dass diese auch nicht grundsätzlich verneint wird. Außerdem ist im § 43 SGB VI enthalten, dass sich der 5-Jahres-Zeitraum um Anrechnungszeiten verlängert. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist eine Anrechnungszeit. Deswegen ist diese für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anwartschaftserhaltend.
W*lfgangam 14.08.2014 | 19:48
Hallo Bartl, > das oben genannte Verfahren beschreibt lediglich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Danke für die Rückantwort, jetzt hab ich es verstanden/kann es nachvollziehen. Gruß w.
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