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Experten-Antwort

Was ist dran ?

von § 50 SGB VI05.08.2021 | 17:53
45 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI liegt vor, wenn die Voraussetzung für den Anspruch der anderen Altersrente gemäß § 50 SGB VI bereits bei Rentenbeginn erfüllt ist.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

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Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo § 50 SGB VI,

die zu Zwecken der Veranschaulichung gewählte Formulierung "Hineinwachsen" des LSG bedeutet in diesem konkret behandelten Fall das Entstehen eines Anspruchs auf eine günstigere Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

W°lfgangam 05.08.2021 | 19:05
"(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen." ...da ist was dran - so wie es da steht. Tipp: "bei Rentenbeginn + sowie bindende Bewilligung" sollten als Hilfestellung dienen, den Hintergrund dazu aufzuschlüsseln. Gruß w. PS: Warum schauen Sie nicht die rvRecht rein, wo das im Detail erklärt wird. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
§ 50 SGB VIam 05.08.2021 | 20:47
Deswegen: LSG München, Urteil v. 24.05.2017 – L 1 R 429/15 2. Ein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart dergestalt, dass zunächst eine vorgezogene Altersrente mit entsprechend höheren Abschlägen in Anspruch genommen wird, die dann je nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart in eine Altersrente umgewandelt wird, die aufgrund des späteren Rentenbeginns mit niedrigeren Abschlägen verbunden ist, ist ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz) Bitte mal intensiv lesen Insbesondere Randnummer 25 Ein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart dergestalt, dass zunächst eine vorgezogene Altersrente mit entsprechend höheren Abschlägen in Anspruch genommen wird, die dann je nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart in eine Altersrente umgewandelt wird, die aufgrund des späteren Rentenbeginns mit niedrigeren Abschlägen verbunden ist, ist mit der Neuregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gerade ausgeschlossen worden. Was ist "Hineinwachsen" ? Wann kann man "Hineinwachsen" ?
§ 50 SGB VIam 06.08.2021 | 12:56
Leider muss ich noch einmal fragen: Und warum entsteht der Anspruch auf eine günstigere Rente?
Darumam 06.08.2021 | 14:09
Weil der Anspruch an die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gebunden ist (siehe Gesetz). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch. Werden die Anspruchsvoraussetzungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, entsteht ab diesem Zeitpunkt der Anspruch.
§ 50 SGB VIam 06.08.2021 | 15:45
Zitat von W°lfgang anzeigen
Deswegen: LSG München, Urteil v. 24.05.2017 – L 1 R 429/15
...nicht schon wieder den hier schon 3 Wochen lang ausgelutschten Kaugummi zu diesem (nur) LSG-Urteil!
"NUR" Urteil: legislative judikative executive wer bestimmt eigentlich ?
§ 50 SGB VIam 06.08.2021 | 15:59
Leider muss ich noch einmal fragen: Und warum entsteht der Anspruch auf eine günstigere Rente?
Weil der Anspruch an die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gebunden ist (siehe Gesetz). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch. Werden die Anspruchsvoraussetzungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, entsteht ab diesem Zeitpunkt der Anspruch.
Was sind alles "Anspruchsvoraussetzungen" ? Ich finde "nur" Wartezeiten aus § 50 SGB VI und eine "Altersgrenze" Welche "Anspruchsvoraussetzung" habe ich übersehen ?
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