Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBeträgt die Erwerbsfähigkeit im bisherigen oder einem Verweisungsberuf weniger als 6 Stunden täglich, ist der Versicherte berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI, unabhängig von der Frage, ob er eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt oder nicht.
Dies gilt auch dann, wenn eine Tätigkeit im bisherigen Beruf ausgeübt oder aufgenommen wird.
Darf ich als Bezieher solche Rente (seit 2009 unbefristet) in meinem Beruf halbtags arbeiten?Sie dürfen schon. Ist sehr veständlich. Danke schön. Allerdings dürfen Sie auch davon ausgehen, dass dann die DRV noch einmal überprüfen wird, ob Sie nicht mindestens 6 Stunden in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten können. Wenn der sozialmedizinische Gutachter beispielsweise festgestellt hat, dass Sie keine Treppen, Leitern und Gerüste mehr nutzen können, oder dass Sie nur noch zeitweise im Gehen und Stehen arbeiten können und deshalb berufsunfähig sind, jetzt aber doch Treppen, Leitern und Gerüste nutzen oder überwiegend im Gehen und Stehen arbeiten können, spielt es ohnehin keine Rolle, ob Sie nur halbtags oder Vollzeit arbeiten. Sie hätten damit nämlich bewiesen, dass Sie gar nicht berufsunfähig sind! War das verständlich genug? Ich wäre an Ihrer Stelle sehr vorsichtig mit einer Arbeitsaufnahme in Ihrem letzten Beruf!
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