Grundsätzlich zählen Monate, in denen Ihr Vater ausschließlich die Erwerbsminderungsrente bezogen hat nicht zur Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Ausnahme bildet jedoch eine Zurechnungszeit, die beim Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Zurechnungzeit wird bei der Ermittlung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzugerechnet.
Aufgrund der erfolgten Ablehnung gehe ich jedoch davon aus, dass Ihr Vater eine solche Zurechnungszeit nicht zurückgelegt hat (da er während des Erwerbsminderungsrentenbezuges bereits 60 Jahre oder älter war/ist) oder zwar eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde, die Wartezeit jedoch trotz der Zurechnungszeit nicht erfüllt ist.
Ob und inwieweit eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde, können Sie dem Versicherungsverlauf des Bescheides über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente entnehmen.
Zur Klärung können Sie aber auch ein Beratungsgespräch bei der Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers Ihres Vaters führen.