Hallo herbert,
eine Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen ist dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, da diese Auswirkungen auf die Zahlung des Übergangsgeldes bewirken können.
Die stufenweise Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen Gründen bis zu sieben Tagen unterbrochen werden. Wird an dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan festgehalten, handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsfall. Das Übergangsgeld wird dann durchgehend gezahlt. Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich um eine starre Frist. Bei einer länger als sieben Tage dauernden Unterbrechung, bei der ein erfolgreicher Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung nicht absehbar ist (was in Ihrem Fall zu prüfen wär) gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen, so dass Übergangsgeld nur bis zum letzten Tag der Teilnahme zu zahlen ist.