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Was passiert nach dem Widerspruchsausschuss der DRV?

von abraxa21.11.2009 | 14:37
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2 Antworten

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Hallo, ich habe schon viele Fragen und auch Antworten hier gelesen, leider war noch keine für mich passende Antwort dabei! :-( Daher jetzt hier mein Betrag und ich hoffe, dass mir es jemand beantworten kann! Ich habe vor fast 1 Jahr Rente beantragt. Diese wurde dann abgelehnt und ich habe nach Akteneinsicht Widerspruch eingelegt! Nach meinem Widerspruch mußte ich nocheinmal zu einem Gutachter. Danach hatte ich noch einen neuen Bericht von einem Arzt, den ich "hinterhergeschickt" habe! Danach habe ich einen Brief bekommen, in dem stand das der Widerspruch an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet wurde! Ich weiß, das der Widerspruchsausschuss über den Widerspruch entscheidet. Mir stellt sich trotzdem folgende Frage: was ist nach dem Widerspruchsausschuss? Sagt der Widerspruchsausschuss im positiven Fall "JA" zur Rente, oder kommt da noch irgendwas hinterher? Ich hoffe, jemand kann mich über den Sachverhalt aufklären! Vielen Dank schon im voraus!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit dem Widerspruch aus Sicht der Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers nicht abgeholfen werden soll, ist er dem Widerspruchsausschuss zuzuleiten, der die Ausgangsentscheidung voll umfänglich prüft. Bei dem Widerspruchsausschuss handelt es sich um eine von der Vertreterversammlung des Rentenversicherungsträgers bestimmte Stelle, die sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Er hat dieselbe Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis wie die zuständige sachbearbeitende Stelle des Rentenversicherungsträgers selbst, ist also in jeder Hinsicht in ihrer Entscheidung frei.

Soweit der Widerspruch seitens des Widerspruchsausschusses für begründet erachtet wird, ist ihm stattzugeben. Andernfalls ist der Widerspruch durch sog. Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs. 2 SGG zurückzuweisen. Ist der Widerspruch nicht entscheidungsreif, weil der Sachverhalt oder die Rechtslage nicht ausreichend geklärt ist, hat die Widerspruchsstelle die Mög-lichkeit, die Sache zu vertagen. Nach Aufklärung des Sachverhalts oder der Rechtslage ist dann von der Widerspruchsstelle eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.

Im Einzelnen ist das Verfahren in den jeweiligen Satzungen und Richtlinien der Rentenversicherungsträger geregelt und kann daher unterschiedlich ausfallen.

1 Antworten

uweam 21.11.2009 | 23:35
Was ich vergessen habe: Man hat (lt. Auskunft meines Arbeitnehmervertreters) das Recht, an dieser Sitzung teilzunehmen und zu seinem Anliegen zu sprechen. Die mir gegebene Auskunft der DRV, dies sei nicht möglich war somit FALSCH
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