Hallo Max,
Ihre Frage wurde bereits zutreffend beantwortet. Ergänzend hierzu noch die Definition des Begriffs Zurechnungszeit aus dem Lexikon von ihre-vorsorge.de:
„Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten.
Bei Rentenbeginn seit dem 01. Juli 2014 beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung bzw. des Todes und endet mit dem 62. Lebensjahr (vorher 60. Lebensjahr).
Die Zurechnungszeit wird bei
• einer Rente wegen Erwerbsminderung,
• einer Hinterbliebenenrente oder
• einer Erziehungsrente
zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. Der Versicherte wird damit so gestellt, als hätte er entsprechend der bisherigen durchschnittlichen Beitragsleistung weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Lücken im Versicherungsverlauf vermindern jedoch ihre Bewertung.“