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Zur Experten-Antwort springenHallo, Mrs. Patmore,
laut Urteil vom 30.03.2006 (Az. L 3 RJ 126/04) handelt es sich nach der Urteilsbegründung bei Bürotätigkeiten um körperlich leichte Tätigkeiten.
Wir gehen zunächst davon aus, dass Sie aufgrund der von Ihnen genannten Begründung bei Genesung wieder in Ihrem Beruf arbeiten gehen könnten.
Ohne weitere Details über Ihre Tätigkeiten ist eine Beurteilung Ihrer individuellen Situation hier nicht möglich. Sprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber, wie Sie in Zukunft beruflich einsetzbar sind.
Grundsätzliche Definition von „leichter Arbeit“: Tätigkeiten wie Handhaben leichter Werkstücke und Werkzeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lange dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein.
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