In diesem Fall ist die zeitliche Reihenfolge wichtig und einzuhalten. Zeitlich gesehen wurde zuerst eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Wird im Klageverfahren zugunsten des Vaters entschieden, wird zuerst ein Bescheid über die Höhe der Erwerbsminderungsrente erteilt. Danach wird ein - endgültiger - Bescheid über die Altersrente an schwerbehinderte Menschen erteilt. Bei dieser Rentenumwandlung unterliegen die in der Erwerbsminderungsrente errechneten Entgeltpunkte einem Besitzschutz. Mindestens diese Entgeltpunkte kämen bei der Altersrente auch zum Ansatz.
Die bisher festgestellt (vorläufige) Höhe der Altersrente ist nicht besitzgeschützt. Der Bescheid ist tatsächlich nicht rechtskräftig geworden, da das Verfahren wegen der Erwerbsminderungsrente noch nicht abgeschlossen war. Der Vater hatte nur einen vorläufigen Altersrentenbescheid erhalten, um die Auszahlung des Anspruches nicht zu verzögern. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI kommt also hier nicht zur Anwendung.