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Experten-Antwort

Wechel von Altersrente wegen Schwerbeschädigung in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

von Diana Rehbein29.08.2014 | 12:54
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3 Antworten

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Mein Vater beantragte im Oktober 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das diesbezügliche Klageverfahren steht kurz vor dem Abschluss. Zwischenzeitlich wurde eine Altersrente wegen Schwerbeschädigung, rechtskräftig, ab dem 01.06.2014 bewilligt. Ist ein Wechsel trotz § 34 Abs. 4 SGB VI noch möglich und vorallem sinnvoll?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In diesem Fall ist die zeitliche Reihenfolge wichtig und einzuhalten. Zeitlich gesehen wurde zuerst eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Wird im Klageverfahren zugunsten des Vaters entschieden, wird zuerst ein Bescheid über die Höhe der Erwerbsminderungsrente erteilt. Danach wird ein - endgültiger - Bescheid über die Altersrente an schwerbehinderte Menschen erteilt. Bei dieser Rentenumwandlung unterliegen die in der Erwerbsminderungsrente errechneten Entgeltpunkte einem Besitzschutz. Mindestens diese Entgeltpunkte kämen bei der Altersrente auch zum Ansatz.

Die bisher festgestellt (vorläufige) Höhe der Altersrente ist nicht besitzgeschützt. Der Bescheid ist tatsächlich nicht rechtskräftig geworden, da das Verfahren wegen der Erwerbsminderungsrente noch nicht abgeschlossen war. Der Vater hatte nur einen vorläufigen Altersrentenbescheid erhalten, um die Auszahlung des Anspruches nicht zu verzögern. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI kommt also hier nicht zur Anwendung.

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2 Antworten

Kai-Uweam 29.08.2014 | 13:23
Ein Wechsel nach dem 01.06.2014 ist nicht mehr möglich. Allerdings ist der gestellte Antrag ja auch schon 4 Jahre alt. Die Klage aufrecht zu erhalten könnte zum Ergebnis haben, dass rückwirkend vor Rentenbeginn der Altersrente eine EM-Rente bewilligt werden könnte.
W*lfgangam 29.08.2014 | 13:56
Hallo Diana Rehbein, nicht über § 34 SGB 6, aber im Rahmen des 'Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs' (§ 115 SGB 6) wäre das möglich, sofern ihm ein Nachteil entstanden ist. Denkbar, dass die persönlichen Entgeltpunkte der EM-Rente höher sind, dann würden die quasi automatisch in die AR/Schwerbehinderte übernommen werden, Neuberechnung und Nachzahlung folgt. Im Wechsel lediglich der Rentenart bzw. Fortführung der EM-Rente über den 01.06.2014 hinaus sehe ich so spontan keinen Vorteil. Da die EM-Rente vmtl. vor dem 60. Lbj. beantragt worden ist, wird sie den gleichen Abschlag haben, wie die jetzt wohl frühestmöglich beginnende AR. Steuerlich gesehen (Freibetrag der Rente) müsste er auch ins Jahr 2010 zurückfallen. Gruß w.
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