Hallo Heribert,
bei der Berechnung der (vorgezogenen) Altersrente werden alle bis zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Die Zeiten des Bezugs der Erwerbsminderungsrente werden (soweit es sich um Zurechnungszeiten in der Erwerbsminderungsrente handelt) als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Die nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente liegenden Zurechnungszeiten entfallen dann allerdings. Im Zweifel können Sie sich gern individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten und ggf. auch eine Probeberechnung für eine vorgezogene Altersrente anfertigen lassen.