Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) wird im Grunde in gleicher Weise wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet.
Jedoch sind die Unterschiede in Bezug auf die zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten und bei den Abschlägen zu berücksichtigen. Diese Unterschiede wirken sich im Vergleich sowohl rentenerhöhend, als auch rentenmindernd aus.
Ich empfehle Ihnen daher, im Rahmen eines Beratungsgespräches bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuklären, inweit die nachfolgend dargestellten Unterschiede zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen (dies hängt entscheidend davon ab, inwieweit Sie außerhalb des Bergbaus weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben) und ob eine Umwandlung der KAL in eine Rente wegen (voller) Erwerbsminderung in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist (aufgrund der Zeiten außerhalb des knappschaftlichen Bereiches zu einer Rentenerhöhung führt).
Die KAL wird grundsätzlich in gleicher Weise berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 239 Abs. 3 S. 1 SGB VI), jedoch OHNE Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) und eines Leistungszuschlags (§ 85 SGB VI).
Da die KAL nicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig ist, ist in ihr eine Zurechnungszeit NICHT enthalten.
Erwerbsgeminderte knappschaftlich Versicherte haben die Möglichkeit, anstelle einer KAL eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit zu beantragen.
§ 239 Abs. 3 S. 2 SGB VI stellt klar, dass die KAL - im Gegensatz zu den ab 01.01.2001 geleisteten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - OHNE Rentenabschläge geleistet wird.
Da es sich bei der KAL um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, sind für die Berechnung AUSSCHLIEßLICH die persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen (§ 239 Abs. 3 S. 3 SGB VI); das bedeutet, rentenrechtliche Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ab 01.01.2005 allgemeine Rentenversicherung) werden bei der Berechnung der KAL NICHT entschädigt.
Im Übrigen ist beim Zusammentreffen der KAL mit einer Verletztenrente der Unfallversicherung in gleicher Weise zu verfahren wie beim Zusammentreffen dieser Leistung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einer Verletztenrente.