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Experten-Antwort

Wechsel in EM Rente

von Kalibulle15.11.2012 | 10:10
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Beziehe seit 1/2 Jahr die KAL (knappschaftsausgleichsleistung). Bin nun schwer erkrankt. Kann ich einen Antzrag auf volle Erwerbsminderungsrente daraus stellen. Soviel ich weiß, ist die KAL keine Altersrente, somit müsste dies doch möglich sein ?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) wird im Grunde in gleicher Weise wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet.

Jedoch sind die Unterschiede in Bezug auf die zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten und bei den Abschlägen zu berücksichtigen. Diese Unterschiede wirken sich im Vergleich sowohl rentenerhöhend, als auch rentenmindernd aus.

Ich empfehle Ihnen daher, im Rahmen eines Beratungsgespräches bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuklären, inweit die nachfolgend dargestellten Unterschiede zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen (dies hängt entscheidend davon ab, inwieweit Sie außerhalb des Bergbaus weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben) und ob eine Umwandlung der KAL in eine Rente wegen (voller) Erwerbsminderung in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist (aufgrund der Zeiten außerhalb des knappschaftlichen Bereiches zu einer Rentenerhöhung führt).

Die KAL wird grundsätzlich in gleicher Weise berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 239 Abs. 3 S. 1 SGB VI), jedoch OHNE Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) und eines Leistungszuschlags (§ 85 SGB VI).

Da die KAL nicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig ist, ist in ihr eine Zurechnungszeit NICHT enthalten.

Erwerbsgeminderte knappschaftlich Versicherte haben die Möglichkeit, anstelle einer KAL eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit zu beantragen.

§ 239 Abs. 3 S. 2 SGB VI stellt klar, dass die KAL - im Gegensatz zu den ab 01.01.2001 geleisteten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - OHNE Rentenabschläge geleistet wird.

Da es sich bei der KAL um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, sind für die Berechnung AUSSCHLIEßLICH die persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen (§ 239 Abs. 3 S. 3 SGB VI); das bedeutet, rentenrechtliche Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (ab 01.01.2005 allgemeine Rentenversicherung) werden bei der Berechnung der KAL NICHT entschädigt.

Im Übrigen ist beim Zusammentreffen der KAL mit einer Verletztenrente der Unfallversicherung in gleicher Weise zu verfahren wie beim Zusammentreffen dieser Leistung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einer Verletztenrente.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ganz so einfach kann ich Ihre Feststellung nicht bestätigen. Ich rate Ihnen daher (wie bereits bei meiner ersten Antwort) zu einem Beratungstermin, um die Möglichkeiten und die sich entprechend ergebenden rechtlichen Konsequenzen auszuloten.

Der Zugangsfaktor ist Bestandteil der Rentenformel. Er bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Dies geschieht gem. § 66 Abs. 1 SGB VI durch Multiplikation des Zugangsfaktors mit der „Summe aller Entgeltpunkte“, woraus sich die persönlichen Entgeltpunkte ergeben.

Gem. § 77 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn bzw. bei Tod. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn eine Rente mit Erreichen der jeweils maßgebenden Altersgrenze, also weder „vorzeitig“ noch „verspätet“ in Anspruch genommen wird.

Er ist kleiner als 1,0 („Abschlag“), wenn der Versicherte u.a.

– eine Altersrente vor Erreichen der für ihn maßgebenden Altersgrenze in Anspruch nimmt,

– eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt (bei Rentenbeginn vor 2024 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres grundsätzlich das jeweilige obere Tabellenalter nach § 264c SGB 6),

§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI regelt bei sogenannten "Folgerenten" (Rentenumwandlungen wie Umwandlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente), dass der frühere (bisherige) Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte maßgebend bleibt, die bereits Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente (in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ist das die Rente wegen voller Erwerbsminderung) waren.

Der bisherige Zugangsfaktor bleibt demnach für alle Entgeltpunkte (= „Summe der Entgeltpunkte“) maßgebend, die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde lagen.

Der bisherige Zugangsfaktor wird nicht nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen, sondern für alle bisherigen Entgeltpunkte übernommen, erhöht sich aber für Entgeltpunkte, die nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).

Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente insgesamt höhere Entgeltpunkte als bei der „früheren“ / bisherigen Rente, lag die Differenz der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde. Für diese Entgeltpunke ist ein neuer Zugangsfaktor nach Abs. 2 zu bestimmen.

Ergeben sich bei der Berechnung der Folgerente weniger oder gleich viel Entgeltpunkte wie bei der bisherigen Rente, bleibt grundsätzlich der frühere Zugangsfaktor für sämtliche Entgeltpunkte der neuen Rente maßgebend.

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2 Antworten

DarkKnight RVam 15.11.2012 | 10:35
Hallo Kalibulle, ein Wechsel von der KAL in eine volle Erwerbsminderungsrente ist möglich. Dem Grunde nach dürfte die medizinische Rente auch höher sein. Die Höhe der KAL wird nur aus den knappschaftlichen Zeiten ohne den Leistungszuschlag ermittelt. Bei der medizinischen Rente werden alle Zeiten inkl. Leistungszuschlag berücksichtigt. Dazu kommt sogar noch die Zurechnungszeit! Falls neben der KAL ein betrieblicher Zuschuß gezahtl werden sollte, dürfte der aber mit Gewährung der medizinischen Rente wegfallen!!
Kalibulleam 15.11.2012 | 13:21
Prima ! Sollte die volle EM Rente durchgehen, könnte ich diese für mich höhere Rente beziehen mit einem Abschlag von 10,8 %. Dadurch das ich die 25 Jahre unter Tage habe und vorher die KAL gemacht habe, kann ich mit 60 in die Altersrente gehen und der Abschlag geht auf 0 % zurück. Geht aber nur wenn die KAL bezogen wurde. Gilt die KAL aber als bezogen wenn der Gutachterarzt mir die volle EM Rente zum erstmaligen KAL Start rückwirkend zubilligt ?
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