Wechsel kleine zu großer Witwenrente

von
Mo

Hallo!

Muss man die große Witwenrente extra beantragen, wenn man das entsprechende Alter erreicht und Anspruch hat? Ich erhalte derzeit kleine Witwenrente und müsste ab April große Witwenrente erhalten (Geburtstag 18.10.72).

Grüße,
Mo

von
DI

Zitiert von: Mo
Hallo!

Muss man die große Witwenrente extra beantragen, wenn man das entsprechende Alter erreicht und Anspruch hat? Ich erhalte derzeit kleine Witwenrente und müsste ab April große Witwenrente erhalten (Geburtstag 18.10.72).

Grüße,
Mo

Hallo,

Du musst schon dafür etwas tun, damit die große Witwenrente zum tragen kommt. Und was du meinst zählt nicht. Erst nach Antragstellung wird geprüft.

Grüße

von
Alfried

Einfach bei einer Auskunft- und Beratungsstelle Antrag aufnehmen lassen, die wissen dann schon ab welchem Datum ein zu tragen ist.

Experten-Antwort

Hallo Mo,

eigentlich wird das Verfahren für die große Witwenrente rechtzeitig (ca. 3 Monate vorher) durch Ihren Rentenversicherungsträger eingeleitet; Ihnen werden entsprechende Antragsformulare zugesandt.

Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt sein, können Sie den Antrag selbst stellen.

Wenden Sie sich hierzu an eine unserer Auskunft- und Beratungsstellen, an die Rentenstelle bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder an einen Versichertenältesten/Versichertenberater.

Sie können sich die Anträge auch auf unserer Internetseite herunterladen und selbst ausfüllen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0505.html

oder auf unserer Internetseite online stellen.

von
Ronjaschatz

Laut Rechtlichen Anweisungen sollte, wenn bereits eine kleine Witwenrente bezogen wird, die Umwandlung automatisch ohne Antrag erfolgen:

R14 Rentenbeginn (zu § 46 SGB VI)

Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist antragsabhängig und bestimmt sich nach § 99 Abs. 2 SGB VI >>(SGB VI § 99 G0). Für Renten nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI ist dabei bereits der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als wirksamer Rentenantrag anzusehen.

Für die große Witwen- oder Witwerrente ist kein Antrag erforderlich, wenn Bezieher einer kleinen Witwen- oder Witwerrente das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) vollenden; die große Witwen- oder Witwerrente wird hier von Amts wegen geleistet (vergleiche § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI >>(SGB VI § 115 G0)).

Ist eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 SGB VI >>(SGB VI § 102 G0) zeitlich befristet, kann die Rente nach § 101 Abs. 2 SGB VI >>(SGB VI § 101 G0) nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen.

Entsteht beim Bezieher einer kleinen Witwen- oder Witwerrente ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente, ist hinsichtlich des Zusammentreffens beider Ansprüche § 89 Abs. 2 SGB VI >>(SGB VI § 89 G0) zu beachten.

von
=//=

Anspruch auf die große Witwenrente besteht erst ab dem 47. Lebensjahr, also ab November 2019. Deshalb haben Sie auch noch nichts von der DRV gehört. Wie kommen Sie denn auf April 2018?

von
Nix

Zitiert von: =//=
Anspruch auf die große Witwenrente besteht erst ab dem 47. Lebensjahr, also ab November 2019. Deshalb haben Sie auch noch nichts von der DRV gehört. Wie kommen Sie denn auf April 2018?

Stichwort Stufenweise Anhebung.

242a SGB 6

Experten-Antwort

Hallo,

erreicht die Witwe das maßgebliche Lebensalter für die große Witwenrente, wird das Verfahren rechtzeitig vorher angestoßen (von Amts wegen).
Da es immer sein kann, dass sich zwischendurch rechtliche oder tatsächliche Änderungen ergeben haben können, werden zunächst die Berechtigten durch den Rentenversicherungsträger angeschrieben und ein Formular mit gesandt. Erst dann wird über den Anspruch auf große Witwenrente entschieden.
Der Zeitpunkt der Versendung des Formulars hängt von der Anhebung der Altersgrenzen ab (§ 242 SGB VI).

Die Witwe kann aber auch von sich aus einen Antrag stellen.

von
Joma

Soweit ich es verstehe, ist das Eintrittsalter nicht nur von Ihrem Alter abhängig, sondern davon, wann Ihr/e Partner/in verstorben ist: ist er/sie vor 2012 verstorben, dann gilt das Eintrittsalter von 45 Jahren. Mit Todesjahr 2012 wird das Eintrittsalter in die große Witwenrente schrittweise jedes Jahr um einen Monat heraufgesetzt bis 24 Monate 2029.

§ 242a Abs. 4 SGB VI sieht eine Vertrauensschutzregelung vor, nach der bis zum 31.12.2011 die große Witwen-/Witwerrente bereits ab dem 45. Lebensjahr beansprucht werden kann.

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