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Experten-Antwort

Wechsel Träger DRV

von Löwen auf dem Vormarsch10.12.2020 | 21:10
428 Ansichten
6 Antworten

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Guten Abend, ich bin in der Erwerbsmindertenrente und gehe im September 2021 in die Regelaltersrente. Es wäre dementsprechend das Formular R0110 zu gegebener Zeit einzureichen. Ich ziehe im März 2021 von Leipzig nach Berlin. Der zuständige Träger ist derzeit aufgrund des Wohnortes Leipzig, DRV Mitteldeutschland. Erfolgt durch den Umzug nach Berlin und entsprechender Meldeadresse ein Zuständigkeitswechsel zur Landesrentenanstalt nach Berlin, bei Stellung des Rentenantrages? Vielen Dank für sinnentsprechende Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.12.2020 | 10:47

Hallo Löwen auf dem Vormarsch,

wir stimmen den Ausführungen von B4 zu.

5 Antworten

W°lfgangam 10.12.2020 | 21:33
Hallo Löwen auf dem Vormarsch, Nein, die gleiche/neue 'Höhle' füttert auch weiterhin diesen Löwen - da gibt es keine Renten-Lekkerlies extra aus dem KDW ;-) Gruß w. PS: ein Nachteil mit dem Wohnortwechsel ist auch nicht verbunden ...ggf. würde eine aus Ihrem Rentenkonto folgenden Hinterbliebenenrente sogar etwas höher ausfallen, sofern die Sterbe-Höhle in B-West gewählt worden ist UND der dann überlebende Löwen-Partner in dieser Höhle mitgekuschelt hat - Melde- und Aufenthaltsrecht aus Sicht DRV + Rentenleistungen mal ganz locker in einfachen Worten dargestellt ;-)
So ein Schmarrn am 11.12.2020 | 07:28
Hören Sie in diesem Fall bitte nicht Wolfgang. Wenn aktuell für Sie die DRV Mitteldeutschland zuständig ist und Sie noch vor Stellung eines Rentenantrags nach Berlin ziehen, wechselt die Zuständigkeit zur DRV Berlin-Brandenburg, wenn Sie im Zeitpunkt der Antragstellung dort wohnen. Eine andere Regelung gälte nur, wenn Sie ausländische Versicherungszeiten hätten.
B4am 11.12.2020 | 08:34
Die Zuständigkeit der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung ergibt sich aus § 128 SGB VI. Nach den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung, gilt dabei: "4 Zuständigkeit der Regionalträger in Folgerentenfällen Wird Versichertenrente von einem Regionalträger gezahlt, bleibt dieser auch bei einer Wohnsitzverlegung in den Bereich eines anderen Regionalträgers für alle abgeleiteten Rentenansprüche zuständig, obwohl sich die rechtliche Grundlage für diesen Beschluss durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) eigentlich geändert hat. Diese Regelung gilt •für die Feststellung einer Versichertenrente im Anschluss an eine andere Versichertenrente …" Fundstelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Also stimmt die Aussage von Wolfgang durchaus!
Löwen auf dem Vormarsch IIam 11.12.2020 | 12:02
Schade, da wollte ich der DRV Mitteldeutschland etwas gutes tun, um diese von einer Rente zu entlasten, damit ein nächster schwer kranker Bürger in die Erwerbsmindertenrente darf. Im Wirtschaftsraum Berlin sind etwas mehr Einzahler.
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