Hallo Kathrin,
der Besitzschutz bezieht sich auf die persönlichen Entgeltpunkte, die in der Folgerente mindestens zugrunde gelegt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die erworbenen Entgeltpunkte mit dem sogenannten Zugangsfaktor, der bei den früheren EU-/BU-Renten 1,0 war, multipliziert werden.
Bei Umwandlung einer EU-Rente (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) in eine Altersrente -gegebenenfalls mit Minderung- erfolgt die Rentenberechnung zunächst nach aktuellem Recht. Hierbei wird auch die Minderung durch vorzeitige Inanspruchnahme berücksichtigt, die sich ergibt, indem der Zugangsfaktor um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird. Die neuen persönlichen Entgeltpunkte aus der Altersrente werden ermittelt, indem die Entgeltpunkte der Altersrente mit dem (geminderten) Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Sind die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente geringer als die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, greift die Besitzschutzregelung und es sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.