Ja, Sie können jederzeit zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren für diese Rente erfüllt haben.
Wenn Sie bei Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vertrauensschutzregelung (§ 264d S. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 4 SGB VI) nicht erfüllt hatten, kann sich ein frühzeitiger Wechsel zur Altersrente auch bei den Abschlägen lohnen. Zwar wird der Abschlag für alle Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich in die Altersrente übernommen, allerdings für Zeiträume, in denen Sie die Rente nicht (mehr) vorzeitig in Anspruch genommen haben, wieder rückgängig gemacht. Das wäre (falls Sie Jahrgang 1953 sind) bei Ihnen eventuell der Abschlag für einen Monat, da der Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiten des Rentenbezugs bis zum 63. Lebensjahr und 7 Monate geht, der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente bei Rentenbeginn im Jahr 2014 (ohne Vertrauensschutz) hingegen bis zum 63. Lebensjahr und 8 Monate. Die Altersrente würde also bei einem Rentenbeginn bis spätestens zum 63. Lebensjahr und 7 Monate einen um 0,3 % geringeren Abschlag enthalten. Für neue Entgeltpunkte wäre der Abschlag darüber hinaus noch niedriger.
Sie sollten sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen, zu welchem Zeitpunkt sich der Wechsel lohnt. Sie können sich dort eine individuelle Probeberechnung erstellen lassen.