Hallo EM-Rentner,
eine umfassende Beantwortung Ihrer Frage würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Nur soviel: Auch bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente werden alle Zeiten und somit auch die Zurechnungszeit im vollem Umfang für die Ermittlung von Entgeltpunkten herangezogen. Eine "halbe" Zurechnungszeit gibt es nicht. Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente im unmittelbaren Anschluss an eine volle EM-Rente geleistet, sind in der Regel die Entgeltpunkte der vollen EM-Rente weiter zu berücksichtigen, da der Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung im Zeitpunkt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung bereits vorlag. Die "Halbierung der Rente" ergibt sich rein aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor 0,5.
Bezüglich des Übergangs in eine Altersrente gibt es keine Unterschiede zur vollen Erwerbsminderungsrente. Bei der Altersrente wird die in der vorherigen vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente enthaltene Zurechnungszeit als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug berücksichtigt. Beiträge aus einer neben der Rente ausgeübten Beschäftigung fließen ebenfalls in die Altersrentenberechnung mit ein. Für weitere Auskünfte, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.