Hallo Frank,
beim Wechsel vom einkommensgerechten Beitrag zum Regelbeitrag gilt folgendes:
Bei Beitragsänderung ist auf den Beginn des Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt (Folgemonat), abzustellen. Der Wechsel ist nur für die Zukunft möglich.
Bei der einkommensgerechten Beitragszahlung gilt folgendes:
Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an berücksichtigt.
Somit ergibt sich anhand Ihrer Angaben folgende Konstellation:
Sofern der Antrag auf Zahlung des Regelbeitrags noch im November 2019 eingeht, wird zum 01.12.2019 auf den Regelbeitrag umgestellt. Der Regelbeitrag ist, wie bereits geschrieben wurde, nicht von Ihrem tatsächlichen Einkommen abhängig.
Da der Einkommensteuerbescheid von 2019 noch nicht vorliegen kann, bleibt der letzte Einkommensteuerbescheid - unabhängig was später beim Einkommensteuerbescheid für 2019 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb ausgewiesen wird - bei der Festsetzung des einkommensgerechten Beitrags maßgeblich.
Der von Ihnen angenommene Gewinn für das Jahr 2020 (40.000,00 EUR) ist nach Wechsel in den Regelbeitrag nicht als Berechnungsgrundlage für den Beitrag relevant.
Das heißt: Wenn Sie sich für den Regelbetrag ab Dezember 2019 entscheiden, haben Sie von Dezember 2019 - April 2020 (Aufgabe der Tätigkeit) den Regelbeitrag zu zahlen, das tatsächliche Einkommen spielt dann zur Berechnung des Beitrags keine Rolle.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung