Hallo Hotti,
dem Beitrag von „W°lfgang“ kann ich zustimmen.
Kleine Ergänzung zu b):
Der bereits geminderte Zugangsfaktor erhöht sich für den Teil der Rente, der nicht mehr in Anspruch genommen wird für jeden Kalendermonat der „Nichtinanspruchnahme“ um 0,3%. Für die Kalendermonate, in denen Sie die Vollrente beziehen bzw. bezogen haben, erfolgt natürlich keine Erhöhung des Zugangsfaktors.
Oder anders ausgedrückt: Wenn Sie sich z. B. nach 3 Monaten Vollrente entschließen, eine 50% Wunschteilrente zu beziehen und Sie die Altersrente erst mit der Regelaltersgrenze wieder als Vollrente beziehen, verringert sich der Abschlag von 14,4% für die Hälfte der Entgeltpunkte auf 0,9%. (Da Sie ja die ersten 3 Monate bereits die volle Rente bezogen haben).