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Wegfall GdB 50

von was nun16.09.2009 | 11:00
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und Hilfe! Ich beziehe ALG (Anspruch bis 12/09) und hatte bislang einen GdB von 50 (gültig bis 06/2010) - mittlerweile bin ich über 60 und habe 35 Jahre beisammen. Nun kommt Bescheid vom Versorgungsamt, dass ich kft. nur noch GdB 30 habe (wegen Heilungsbewährung) - der Ausweis ist 'am Ende des 3. Monats nach Unanfechtberkeit' einzuziehen! Kann ich jetzt, gegenwärtig (Widerspruch gegen die Rückstufung läuft) noch schnell Altersrente wegen SChwerbehinderung in Anspruchhmen??? Alternativ AR für Frauen habe ich auch erfüllt - Abschläge sind aber höher! Wer weiß Rat? Danke!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Beitrag von B´sons ist zumindest teilweise falsch, denn die Schwerbehinderteneigenschaft liegt nur vor bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Für die Dauer der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB 9 liegt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vor. Daher ist dem Beitrag von Jonas zuzustimmen. Es wäre also wichtig, den Rentenantrag mit Rentenbeginn zum 01.01.2010 erst nach diesem Datum bis spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu beantragen, indem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB 6), oder aber sobald feststeht, dass der Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom Versorgungsamt nach dem 02.01.2010 liegt.

Sollte die Bindungswirkung bereits früher vorliegen, dann wäre zu prüfen, ob ein früherer Rentenbeginn der Altersrente für Schwerbehinderte günstiger ist, als eine Altersrente für Frauen.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Erst wenn die Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides eintritt, liegt keine Schwerbehinderung mehr vor. Daher bleibt es bei unseren Ausführungen. Wir empfehlen daher sich (nochmals) beraten zu lassen und ausdrücklich auf die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise hinzuweisen.

Auf jeden Fall beantragen Sie bitte beide Altersrenten, denn die höhere wird Ihnen dann gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen, s.o.!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Faktisch haben Sie natürlich recht, B´son. Aber wie Sie selbst zum Ausdruck bringen, stimmen Sie mir "rechtlich" zu. Die Möglichkeit, dass der Rentenversicherungsträger nichts davon mitbekommt, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Schwerbehinderteneigenschaft mehr vorliegt, ändert nichts an der Tatsache, dass der Rentenbescheid als von Anfang an rechtswidrig einzustufen ist. Da der Versicherte dies auch ganz genau weiß, er legt ja einen Ausweis vor, der als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn nicht mehr geeignet ist, kann er sich nicht darauf berufen, er habe auf den Bestand des Rentenbescheides vertraut. In diesen Fällen setzt sich der Versicherte der dauernden Gefahr aus, dass der Rentenbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen wird.

Von einem derartigen Ratschlag, würden wir daher nicht allein schon aus rechtlichen Gründen (s.o) dringend abraten. Der Schuss könnte Jahre später noch gewaltig nach hinten losgehen und in haushohen Rückforderungen des Rentenversicherungsträgers enden.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Aus meiner Tätigkeit als Sachbearbeiter weiß ich, dass immer wieder bestimmte Fälle oder Konstellationen zur Überprüfung "gezogen" werden oder aber auch, dass bestimmte Daten über Benachrichtigungssätze übermittelt werden. Darauf vertrauen dass dies bei den Daten zur Schwerbehinderung nicht der Fall ist und künftig immer so bleiben wird, kann und darf man nicht.

Der Bescheid ist und bleibt aber auf jeden Fall von Anfang an rechtswidrig. Daher letztmalig die Bitte, meinem "Ratschlag" zu folgen, denn dann ergeht auch ein von Anfang an rechtmäßiger Bescheid und "was nun" bzw. die Versicherten haben Rechtssicherheit.

12 Antworten

B´sonam 16.09.2009 | 11:42
Hallo, der 3. Monat nach Unanfechtbarekeit ist meines Erachtens der Januar 2010, genauer gesagt Ende Januar 2010. (Bescheid im September 2009 --> 1 Monat Widerspruchsfrist, also Unanfechtbar im Oktober, der 3.Monat danach Januar). Somit sehe ich eigentlich überhaupt keinb Problem, wenn sie nach der Arbeitslosigkeit zum 01.01.2010 in die für sie günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Durch den Widerspruch zögern sie diese "Frist" sogar noch etwas hinaus.
Jonasam 16.09.2009 | 11:47
Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Solange gegen den Bescheid des Kreises oder der Stadt (früher Versorgungsamt) ein Rechtsmittel eingelegt ist (z. B. Widerspruch oder Klage), verbleibt es bei den 50 %. Konnte das selber nicht glauben, wurde mir aber vom Versorgungsamt bestätigt. MfG Jonas
Wolfgangam 16.09.2009 | 11:52
nachzulesen: (Seite 83 ff.) http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C27580303_L20.pdf 5 MB ...der Download dauert ggf. etwas. Gruß w.
Behinderteram 16.09.2009 | 12:40
Was allerdings in ihrem Falle mir etwas unklar bzw. wiedersprüchlich erscheint ist ,das Sie schreiben das ihr GdB von 50 % bis 06/2010 befristet - also gültig !! - ist. Warum sollte also VOR diesem Zeitpunkt das Versorgungsamt seinerseits tätig werden und ihnen den GdB runtersetzen ? Dazu gibt es ja keinen Grund, da die sog. Zeit der Heilungsbewährung beim letzten Schwerrbehindertenbescheid entsprechend ja mit berücksichtigt wurde. Das kann so eigentlich nicht sein. Erst im Rahmen eines sog. Nachprüfungsverfahrern seitens des Amtes ( ca. 4-6 Monate vor Ende der Befristung - aber nicht früher !! ) kann dies dann passieren. Bei Ablauf 06/2010 würde so ein Verfahren also nicht vor 01/2010 eingeleitet werden ! Das nach der sog. Heilungsbewährung ( meistens ja bei Krebserkrankungen ) und wenn in der Zeit der Heilungsbewährung kein Rezidiv oder eine sonstige Verschlechterung DIESER Erkrankung eingetreten ist, der komplette für diese Erkrankung damals zuerkannte GdB wegfällt ist - leider - aber völlig normal . Das Sie Widerspruch eingelegt haben ist völlig richtig und die sollten alles versuchen diesen GdB von 50 % zu erhalten.. Wenn allerdings ihre Heilungsbewährung defintiv abgelaufen ist und auch keine NEUEN Erkrankungen dazu gekommen sind, wird dieser wohl keinen Erfolg haben. Das mit der Heilungsbewährung ist gesetzlich so festgelegt und da haben die Versorgungsämter NULL Spielraum in ihrer Entscheidung. Sie sollten im Widerspruchsverfahren -wenn vorhanden ! - NEUE Erkrankungen geltend machen. Nur dann hätten Sie die Chance ihren Schwerbehindertenstatus zu erhalten. Da ich selber Krebs hatte spreche ich aus Erfahrung und mir wurde auch nach 3 Jahren der Heilunsgbewährung der GdB erheblich runtergesetzt !
Behinderteram 16.09.2009 | 13:36
Die Widerspruchseinlegung gegen einen von vornherein BEFRISTETEN Bescheid ( egal ob EM-Rente oder Schwerbehindertenbescheid ) hat niemals eine aufschiebende Wirkung haben ! Dafür ist der Bescheid ja eben von vorneherein befristet worden. Eine " auschiebende Wirkung " - also Weitergeltung bis zum endgültigen rechtskräftigen Bescheid - kann immer nur bei einem unbefristeten Bescheid ( wie einer EM-Rente die auf Dauer bewilligt wurde oder einem unbefristeten Schwerbehindertenbescheid ) erwirkt werden.
was nunam 16.09.2009 | 13:46
Leider liegt mein Fall so, wie ich ihn geschildert habe - der 'Herabsetzungsbescheid' kam nach einer Anhörung, die fast ein ganzes Jahr vor dem Ende der bisherigen Befristung durchgeführt wurde! Vielen Dank an alle hier!
B´sonam 16.09.2009 | 13:50
Im vorliegenden Fall wohl schon, da die ursprüngliche Befristung nichts mit der jetzt geplanten Aufhebung zu tun hat.
Behinderteram 16.09.2009 | 14:05
1 Jahr vor Ablauf der Befristung eines Schwerbehindertenantrages bereits eine Nachprüfung/Anhörung durchzuführen ist mehr als ungewöhnlich. Was es alles gibt.... Da es muß es seitens des Versorgungsamtes mit Sicherheit irgend einen Anlass gegeben haben, warum das Verfahren bei Ihnen so frühzeitig eingeleitet wurde. Alles Gute für Sie und viel Eerfolg.
was nunam 17.09.2009 | 07:38
Hallo Experte, ich war mit Termin bei einem Sprechtag der Rentenversicherung; dort wurde mir erklärt, dass ich eben die Altersrente für Frauen nehmen soll, auch wenn diese mit höheren Abschlägen verbunden sei - mit der Schwerbehinderung hätte ich eben Pech gehabt!!!??? Auf jeden Fall: danke an alle und ich werde kämpfen!!!
B´sonam 17.09.2009 | 12:30
Gut, das war mir so nicht bekannt, danke :-) Rein rechtlich ist das so, aber nur mal so rein praktisch überlegt : woher soll die Rentenversicherung denn wissen, dass der Schwerbehindertenausweis nicht bis zum eigentlichen Ablaufdatum (hier 06/10) gültig ist ? Wenn bei der Antragstellung ein (vermeintlich) gültiger Ausweis eingereicht wird steht doch einer Rentengewährung eigentlich nichts im Weg...
B´sonam 17.09.2009 | 15:07
Das sollte auch kein Ratschlag gewesen sein :-) (auch wenn ich nicht glaube, dass nach Rentengewährung jemals eine Nachprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft stattfindet...)
B´sonam 18.09.2009 | 10:45
Danke für die Rückmeldung, wußte eben bisher nicht, ob tatsächlich gelegentlich nachgeprüft wird. Schönes Wochenende :-)
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