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Experten-Antwort

Wegfall Rente durch Veräußerungsgewinn

von Beate Sandmann27.09.2019 | 17:17
1163 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Witwenrente. Zum Ende des Jahres erwarte ich einen hohen Veräußerungsgewinn (>100 TEUR) aus Land- und Forstwirtschaft, da ich den Betrieb veräußere. Dieser wird im Steuerbescheid für 2019 erscheinen. Ich gehe keiner anderweitigen Beschäftigung nach. Ich gehe davon aus, dass durch die Anrechnung meine Witwenrente vollständig entfällt. Meine Fragen: 1. Für welchen Zeitraum wird die Witwenrente entfallen? Nur Monat der Zahlung oder rückwirkend das ganze Jahr? 2. Muss ich mich dann für den gleichen Zeitraum freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Beate,

da nach Ihren Angaben "altes Recht" anzuwenden ist, wird (wie bisher) das Erwerbseinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Verkauf des Betriebes angerechnet. Der im Steuerbescheid als Veräußerungsgewinn ausgewiesene Betrag wirkt sich nicht aus (egal, ob der Verkauf im November oder im Januar stattfindet). Wenn keine weiteren Einkünfte mehr erzielt werden, endet die Einkommensanrechnung mit Verkauf des Betriebes. Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis ergeben sich nicht. Ob sich die unterschiedlichen Verkaufszeitpunkte steuerrechtlich unterschiedlich auswirken, kann Ihnen Ihr Finanzamt beantworten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Beate,

nachdem nun bekannt ist, dass es sich bei dem Veräußerungsgewinn steuerrechtlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, wird dieser auch bei Anwendung des "alten Rechts" als Einkommen berücksichtigt. Nachdem wir nicht alle Umstände wissen und Sie bereits eine schriftliche Mitteilung Ihres Rentenversicherungsträgers erhalten haben, bitten wir Sie, sich direkt an diesen zu wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Beate,

dem stimmen wir grundsätzlich zu. Soweit Sie ab 01.12.2019 keine weiteren Einkünfte mehr erzielen, entfällt die Einkommensanrechnung ab diesem Zeitpunkt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

****am 28.09.2019 | 18:40
Hallo Beate, die Überprüfung der lfd. EK-Anrechnung auf deine Witwenrente erfolgte ja bereits zum 01.07.2019 nach den Einkünften aus der LDW gem. dem letzten ESt Bescheid (wahrscheinlich 2016 oder 2017). Wenn jetzt der Betrieb vollständig aufgegeben wird zum Jahresende, wird zur Feststellung des maßgeblichen Arbeitseinkommens der für den Teilzeitraum bis zum Monat der steuerrechtlichen Betriebsaufgabe ermittelte steuerliche Gewinn (incl. der Veräußerungsgewinne) festgestellt und durch die Zahl der in diesen Teilzeitraum fallenden Monate geteilt. Heißt, in 2020 oder 2021 (wenn der Steuerbescheid für 2019 vorliegt) wird die Einkommensanrechnung für 2019 überprüft und die ggf. Zuviel gezahlte Witwenrente zurück gefordert. In der Annahme das für Dich das "Alte Hinterbliebenenrecht" gilt, solltest Du also rechtzeitig, für den Monat nach Betriebsaufgabe, die Überprüfung der EK-Anrechnung beantragen, denn wenn dann kein anzurechnendes EK aus LDW oder Beschäftigung mehr da ist, wird die Witwenrente ungekürzt gezahlt. Gilt "Neues Hinterbliebenenrecht" würden nach der Betriebsaufgabe u.U. noch Vermögenseinkünfte vorliegen. Wegen der möglichen Auswirkungen auf Dein Krankenversicherungsverhältnis, bei rückwirkender Nullrente für 2019 wende Dich bitte an deine KK. Noch einen schönen Abend
Beate Sandmannam 30.09.2019 | 08:45
Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Es gilt in der Tat das alte Hinterbliebenenrecht. Ich habe verstanden, dass das Einkommen aus der Veräußerung, das ich sagen wir mal im November erzielen werde, durch 11 geteilt wird und in den Monaten Jan bis Nov angerechnet wird. Ab Dez liegt kein Einkommen mehr vor und es wird wieder gezahlt. Daraus würde ich schließen, dass ich die Veräußerung besser im Januar folgenden Jahres vornehmen sollte, da dann die Anrechnung lediglich im Januar erfolgt. Ist das korrekt?
Beate Sandmannam 30.09.2019 | 10:25
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie sagen, dass keine Einkommensanrechnung bzgl. des Veräußerungsgewinns stattfindet, da es sich um altes Recht handelt. Diese Auskunft deckt sich allerdings nicht mit einer schriftlichen Auskunft der Deutschen RV. Da diese Fragestellung für mich von großer Bedeutung ist, könnten Sie mir freundlicherweise die rechtliche Grundlage nennen oder mir sagen, wo ich dies nachlesen kann? Hinweis: Es handelt sich steuerlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Feliam 30.09.2019 | 10:55
Es kommt darauf an, wie der Veräußerungsgewinn steuerrechtlich beurteilt wird. Wenn im Steuerbescheid "Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft" ausgewiesen sind, in denen der Veräußerungsgewinn enthalten ist, werden diese bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt Die Rentenversicherung prüft nicht, woraus sich diese Einnahmen zusammensetzen. Ergeben sich durch den Veräußerungsgewinn "sonstige Einkünfte" oder "Einnahmen aus Kapitaleinkünften" werden diese nach der alten Rechtslage nicht berücksichtigt.
Beate Sandmannam 30.09.2019 | 12:48
Die Anrechnung war für mich klar. Entschuldigung, dass das für Verwirrung gesorgt hat. Aber nochmal kurz zur eigentlichen Frage: Das im November erzielte Einkommen (Veräußerungsgewinn) wird durch 11 geteilt und wird in den Monaten Jan bis Nov 2019 angerechnet. Ab Dezember wird dieses Einkommen nicht mehr angerechnet. Ist das korrekt?
****am 30.09.2019 | 13:49
Zitat von Beate Sandmann anzeigenausblenden
Hallo Beate, der Zeitpunkt, der Veräußerung des LDW-Betriebes und der Flächen, ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem Monat der steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (Ende des Rumpfwirtschaftsjahr), dazu befrage bitte Deinen Steuerberater oder das Finanzamt wann dieser Ende-Zeitpunkt ist. Sollte der November tatsächlich auch der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Betriebsaufgabe sein, läge ab Dezember kein EK aus LDW mehr vor und die EK-Anrechnung wäre zu überprüfen. Entscheidend ist hier ausschließlich die Steuerrechtliche Entscheidung des FA. Noch einen schönen Tag
W°lfgangam 30.09.2019 | 21:17
Zitat von Beate Sandmann anzeigenausblenden
Hallo Beate Sandmann, dropje voor dropje (finanzielle) kwaliteit ...und die notwendige Unterhaltsersatzfunktion einer staatlichen Witwenrente tritt immer mehr in den Hintergrund ;-) Auch diese Einkünfte kommen schon beim 'alten' Hinterbliebenenrentenrecht ontop drauf und werden nicht separat 'weil zu gering' betrachtet/außen vor gelassen. Gruß w.
Beate Sandmannam 30.09.2019 | 20:54
Die steuerliche Betriebsaufgabe liegt im Zeitpunkt der Veräußerung vor, da es sich um den gesamten Betrieb handelt. Das habe ich bereits abgeklärt. Der Veräußerungszeitpunkt ist natürlich variabel. Deswegen erscheint es mir optimal, den Zeitpunkt in den Januar zu legen, so dass nur ein Monat Rente entfällt. Vielleicht weiß ja dazu jemand noch etwas? Ansonsten werden bei mir nur laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Solaranlage) berücksichtigt, aber nicht angerechnet, weil diese zu gering sind. Vielen Dank und freundliche Grüße
W°lfgangam 30.09.2019 | 21:40
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ergänzend: Sollte nicht 'böse' klingen - so ein Schicksalsschlag ist erst mal zu verdauen und alle vorerst finanziellen Konsequenzen zu hinterfragen, bis Ihr Leben/nun allein, wieder in geordnete Bahnen kommt ...sofern das Rentenforum Ihnen dazu helfen kann, wird es das tun. Allerdings wird bereits beim Witwenrentenantrag _alles_ an maßgeblichen Einkünften abgefragt ...Ihr Rentenberater wird Sie dazu sicher (wenigstens im Groben) informiert haben, welche Einkommensarten im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind. Speziell zur Frage 'Veräußerungsgewinn' haben Sie hier schon wertvolle Hinweise erhalten. Gruß w. ...in 1 Jahr läuft es wieder halbwegs rund - Kopf hoch und alles Gute für Sie.
****am 30.09.2019 | 22:29
Zitat von Beate Sandmann anzeigenausblenden
Der Veräußerungszeitpunkt ist natürlich variabel. Deswegen erscheint es mir optimal, den Zeitpunkt in den Januar zu legen, so dass nur ein Monat Rente entfällt. Vielleicht weiß ja dazu jemand noch etwas? Ansonsten werden bei mir nur laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Solaranlage) berücksichtigt, aber nicht angerechnet, weil diese zu gering sind. Hallo Beate, auch wenn Du den LDW-Betrieb im Januar veräußerst, aber noch lfd. für den Rest des Jahres EK aus Gewerbebetrieb hast (Photovoltaik), würde das gesamte EK aus 2020 (LDW bis Januar + Photovoltaik bis Dez.) saldiert und somit erst in 2021 aus dem Steuerbescheid für 2020 zu ersehen sein. Ob in 2020 noch steuerlich das besondere Wirtschaftsjahr für LDW (01.07. bis 30.06. des Folgejahres) gilt, oder das ganz normale für Gewerbetreibende( 01.01. -31.12) ist fraglich und ist vom FA festzustellen. Da wird sich auch vorher kein Sachbearbeiter deines zuständigen RV-Trägers aus dem Fenster hängen und Dir sagen mach es so oder so mit dem Verkauf, denn auch die RV ist an die Entscheidung des FA gebunden. Du kannst uns ja mal in 2021 oder 2022, wenn die Steuerbescheide vorliegen, informieren wie das Spielchen ausgegangen ist. Noch einen schönen Abend
Valzuunam 01.10.2019 | 08:13
Klingt jetzt (leider) kompliziert, ist aber -ggf.- wichtig: Eventuell kommt es gar nicht auf den Betrag im Steuerbescheid (Gewinn aus Landwirtschaft) an. Nämlich dann, wenn Uhr Einkommen gemäß § 13a EStG ermittelt wird (was ich natürlich nicht weiß). In dem Fall ist das maßgebliche Einkommen von der LAK zu ermitteln und dieses von der DRV -zwingend- zu Grunde zu legen. Ich fürchte an diesem Punkt hilft nur noch ein Steuerexperte weiter... Für alle, die jetzt ungläubig staunen: § 15 Abs. 2 SGB IV.
Beate Sandmannam 01.10.2019 | 14:01
Alles nicht so einfach ... Wie die Bescheide aussehen werden weiß ich. Der Aufgabegewinn fällt gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG in das Jahr in dem er entsteht. Wenn ich im Januar verkaufe erscheint der Gewinn voll im Bescheid 2020. Allerdings läuft der Gewerbebetrieb (Solar) weiter und auch hierbei handelt es sich um Erwerbseinkommen. Insofern könnten Sie Recht haben, dass das aufsummierte Erwerbseinkommen dann doch durch 12 geteilt wird. Ich frage nur deshalb hier so genau nach, da mir die Antwortqualität besser zu sein scheint, als in den Beratungsstellen. Wobei man dennoch auch dort sehr bemüht ist. Aber letztendlich werde ich es wohl erst im Jahr 2021 erfahren.
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