Hallo Beate,
da nach Ihren Angaben "altes Recht" anzuwenden ist, wird (wie bisher) das Erwerbseinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Verkauf des Betriebes angerechnet. Der im Steuerbescheid als Veräußerungsgewinn ausgewiesene Betrag wirkt sich nicht aus (egal, ob der Verkauf im November oder im Januar stattfindet). Wenn keine weiteren Einkünfte mehr erzielt werden, endet die Einkommensanrechnung mit Verkauf des Betriebes. Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis ergeben sich nicht. Ob sich die unterschiedlichen Verkaufszeitpunkte steuerrechtlich unterschiedlich auswirken, kann Ihnen Ihr Finanzamt beantworten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung