Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jul,
KSC hat die Berechnung des Hinzuverdienstes bei einer Flexirente schon erklärt.
Der unschädliche Hinzuverdienst i.H.v. gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.12.19 bis zum 31.12.19 und dann wieder erneut im Folgejahr ab dem 01.01.2020.
D.h. in diesem Fall würde die etwas gekürzte Flexirente einmal für Dezember gezahlt und dann auch gleich wieder für Januar. Danach ist davon auszugehen, dass bei dem guten Verdienst sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden und die Altersrente ab 02/2020 wegfällt.
Hallo Feli,
Sie haben Recht. Im Januar fällt die Rente aufgrund der Prognose weg und um Dezember kann erneut ein Antrag gestellt werden. Sorry.
Hallo Jul und W. mit der Zuordnung / Einrechnung der Einmalzahlung/Weihnachtsgeld in den Hinzuverdienst für Dezember bei Auszahlung bis 31.03. des Folgejahres wäre ich mir nicht so sicher, seht mal hier unter Pkt. 3.1.6 vorletzter Absatz https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Danach wäre das Weihnachtsgeld Meldetechnisch (Märzklausel) wieder dem Vorjahr zuzuordnen. Vielleicht sieht der Experte das anders. Noch eine schönen AbendDa ich das mit dem 13. Gehalt gerade schreibe. Zählt das auch zum Hinzuverdienst, wenn es noch im Dezember gezahlt wird? Wie sieht es aus, wenn es erst im Januar, Februar oder noch später gezahlt wird?Hallo Jul, für den Hinzuverdienst gilt mM. auch das Zuflussprinzip - im Dez. ausgezahlt (beispielsweise wird im ÖD das 'Weihnachtsgeld' für Dez. ja grundsätzlich schon im Nov. mit ausgezahlt bei noch am 01.12. bestehendem Beschäftigungsverhältnis) zählt alles (erst) im Dez. zufließendes Einkommen und wird im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR und Anrechnung + ggf. Teilrente zu ermitteln sein. Ein erst im Folgejahr ausgezahltes 'Weihnachtsgeld'/oder andere 'Sonderzahlungen', sollte nicht in die Hinzuverdienstermittlung des Vorjahres einfließen - aber dann natürlich im Folgejahr. Evtl. kommt es bei der 'Spitzabrechnung' zum 01.07. des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das Vorjahr in den maßgebenden Monaten zu Diskrepanzen, was tatsächlich wann ausgezahlt worden ist und wie die DRV das ermittelt/nachfragt. Ich habe dazu keine Erfahrungswerte. Die Experten-Antwort morgen (oder vorher andere besser wissende User) wird das im Detail beantworten können. Gruß w.
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