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Experten-Antwort

Weihnachtsgeld für Rentner

von Jul28.08.2019 | 16:23
581 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Bruder geb. Januar 1956 hätte im Februar eine Altersrente mit Abschlägen (2223 €) erhalten können. Er will aber wie bisher bis zur Regelaltersrente mit gutem Lohn (mtl. 7000 €) weiterarbeiten. Bei der Beratungsstelle hat man ihm gesagt, dass er bei dem Hinzuverdienst keine Teilrente mehr bekommen könne. Die Auskunft hat er von einem privaten Rentenberater überprüfen lassen. Der hat dem zugestimmt aber noch gemeint „holen Sie sich doch die noch höhere Teilrente für Dezember 2019 und im nächsten Jahr nochmals als Weihnachtsgeld“. Für diesen Scherz hat er sogar noch ein Honorar gezahlt. Dann schickte er ihn zum Steuerberater, der ihm bestätigen solle, dass damit von der künftigen Rente auch nur 78 statt 81 % zu versteuern wären. Das mit der Teilrente kann doch nicht sein, oder?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.08.2019 | 13:12

Hallo Jul,

KSC hat die Berechnung des Hinzuverdienstes bei einer Flexirente schon erklärt.

Der unschädliche Hinzuverdienst i.H.v. gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.12.19 bis zum 31.12.19 und dann wieder erneut im Folgejahr ab dem 01.01.2020.

D.h. in diesem Fall würde die etwas gekürzte Flexirente einmal für Dezember gezahlt und dann auch gleich wieder für Januar. Danach ist davon auszugehen, dass bei dem guten Verdienst sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden und die Altersrente ab 02/2020 wegfällt.

Experten-Antwortam 29.08.2019 | 15:14

Hallo Feli,

Sie haben Recht. Im Januar fällt die Rente aufgrund der Prognose weg und um Dezember kann erneut ein Antrag gestellt werden. Sorry.

13 Antworten

Besserwisseram 28.08.2019 | 16:36
Hallo Jul, was Ihnen der private Rentenberater gesagt hat ist kein Scherz. Die Möglichkeit mit dem Weihnachtsgeld gibt es wirklich, da sollte sich Ihre Bruder noch einmal bei der Rentenversicherung beraten lassen. Hört sich bescheuert an, ist aber wirklich möglich. Nur ist so etwas kaum bekannt und wird auch selten gemacht.
KSCam 28.08.2019 | 19:47
Heißt zwar nicht Weihnachtsgeld sondern Teilrente für 12/2019 im Rahmen des flexiblen Zuversienstes..... Bei 7000 € Zuverdienst im Dezember würde man die Grenze von 6300 um 700 € überschreiten, geteilt durch 12 , davon 40 % gibt eine um ca 23 € gekürzte Teilrente, das sind für 12/2019 immerhin ca 2200 €. 2020 gibts wohl eine Nullrente, weil 12 mal 7000 wohl sämtlichen Verdienstgrenzen überschreiten. Dann das gleiche Spiel 12/2020 wieder, also nochmals über 2000 € abgreifen - ich meine der Rentenberater war sein Geld wert. Steuereffekt: beginnt die Rente erstmals 2019 statt 2021 ist der steuerpflichtige Teil um 3% günstiger (78 statt 81%), d.h. das zu versteuernde Einkommen ist um mntl. ca 66 € geringer - je nach persönlichem Steuersatz zahlt dieser Mensch dann lebenslänglich 10-30 € weniger Steuern und das jeden Monat. Noch Fragen? Ob dies unsere Politik so gewollt hat? Fazit: Für Rentenberater leicht verdiente Kohle - von dem erwarte ich so etwas, er hat ja auch viel Zeit für die Erstberatung ( und intelligente gut verdienende Klientel) Für DRV Berater eine sportliche Herausforderung, die im normalen Beratungsablauf (30 Min pro Vorgang) nicht "flächendeckend" zu leisten ist - abgesehen davon, dass viel Kunden das gar nicht verstehen können oder wollen. In Einzelfällen habe ich auch schon einigen Kunden zu fünfstelligen "Sonderzahlungen" verhelfen können.
W°lfgangam 28.08.2019 | 20:44
Hallo Jul, oder etwa DOCH?!! In seiner letzten Rentenauskunft (ab 07.2017) ist zum Hinzuverdienst neben vorgezogener Rente eine fast volle Seite seitens der DRV eingebaut worden - der Berechnungsweg im Detail dargestellt, was ist bei der Rente zu kürzen, was bekommen ich dann parallel neben der vollen Beschäftigung an zusätzlicher Rente. Zahlen für sich ermitteln, den Rechenweg anwenden – nicht mal ein eingesprungener Dreisatz ist dafür erforderlichen. Die DRV hält dafür sogar - für nicht nur akademisch 'vorbelastete' Schulabsolventen - einen Zuverdienstrechner zur Eigenberechnung bereit: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Alles umsonst, wie auch gleich um die Ecke bei der nächsten Beratungsstelle zu erfahren :-) Gruß w. PS: die Berechnung ist so was von simple, dass man sich anschließend an den Kopf fasst, dafür einen priv. Rentenberater gefüttert zu haben ...okay, bei 7000 im Monat sollte das einem nicht weh tun ;-)
Julam 28.08.2019 | 21:56
Danke für den Hinweis. Dann kann ich ja noch ein paar mal rechnen, um den optimalen Monat zu finden und meinem Bruder vielleicht auch zu einem fünfstelligen "Weihnachtsgeld" verhelfen. Wenn denn nun alles so schnell über die Bühne geht. Nochmals Dank an alle. Jul P.S. Die Politiker beschließen doch immer nur das, was sie wirklich wollen!
Julam 28.08.2019 | 21:25
Danke Besserwisser für die Bestätigung des Unglaublichen. Und danke an KSC für das verständliche Vorrechnen. @Wolfgang, der Hinzuverdienstrechner ist schon ganz hilfreich, aber simpel? Was heißt denn „Jährlicher Hinzuverdienst“? Der fürs ganze Jahr oder nur ab einem bestimmten Monat? Sonst wird doch immer von "kalenderjährlich" gesprochen.
KSCam 28.08.2019 | 21:29
jährlich heißt ab Rentenbeginn, wer also am 01.12.19 in Rente geht, dann zählen die 6300 nur für den Dezember und nur das was darüber liegt fließt in die Formel......
Augustam 29.08.2019 | 08:45
Zitat von KSC anzeigen
@ KSC Das verstehe ich nicht. Alles andere in Ihrem Bericht ist für mich nachvollziehbar. Kann er die Teilrente Anfang 2020 rückgängig machen und zum 01.12.2020 neu beantragen ? Es grüßt der August
Feliam 29.08.2019 | 13:51
M.E. wird die Rente nur für den Dezember gezahlt, ab Januar sind die Hinzuverdienstgrenzen in der Prognose schon überschritten, d.h. der Rentenanspruch fällt tatsächlich weg. Neuantrag zum folgenden Dezember: gleiches Spiel von vorn.
Besserwisseram 29.08.2019 | 15:04
Hallo Feli, Sie haben Recht, genau so ist es, ab Januar fällt die weg, also ab Dezember des Folgejahres neuen Antrag stellen dann ist das Weihnachtsgeld gesichert.
Julam 29.08.2019 | 15:17
ich habe mal für meinen Bruder Monat für Monat gerechnet. Im Februar 2019 beträgt die Vollrente 2223 €, danach steigt sie durch die weiteren Höchstbeiträge, die Rentenanpassung und die abnehmenden Abschläge über 2358 € (Juli) bis auf 2423 € (Dezember) an. Im Februar ergibt sich wegen des Hinzuverdienstes für 11 Monate natürlich keine Teilrente. Das ist erstmals wegen der kürzeren Hinzuverdienstzeit im März mit 112 € der Fall. Die Teilrentenbeträge steigen Monat für Monat (z.B. 1168 € ab Juli, 1907 € ab Oktober) bis hin zu 2340 € ab Dezember. Bis zum Jahresende macht die im August beginnende Teilrente mit 1414 € für 5 Monate dann 7.072 € aus, mehr als das vom Arbeitgeber gezahlte 13. Gehalt. Wie schon W*lfgang meinte: „so was von simple, dass man sich anschließend an den Kopf fasst, dafür einen priv. Rentenberater gefüttert zu haben…“ Da ich das mit dem 13. Gehalt gerade schreibe. Zählt das auch zum Hinzuverdienst, wenn es noch im Dezember gezahlt wird? Wie sieht es aus, wenn es erst im Januar, Februar oder noch später gezahlt wird?
W°lfgangam 29.08.2019 | 21:31
Hallo ****, aus der zitierten DRA: "Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde." ...Gut, eindeutig, Zuflussprinzip. Allerdings wären mir abgrenzende + _eindeutige_ Hinweise zum Zahltag noch lieber gewesen :-) weiter: "Hinsichtlich der Zuordnung kann regelmäßig auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden. Es wird dabei _unterstellt_, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind gesonderte Ermittlungen zu führen. ...Gut, immerhin ist eine 'gesonderte Ermittlung' durchzuführen – ob das immer/automatisch erfolgt? Deswegen auch meine 'Bauchschmerzengedanken', ob das im Detail erkannt/hinterfragt wird. Gruß w. PS: ein zu diesem Thema schon sehr alter Fragebeitrag schloss mit dem Ergebnis, dass der Versicherte ggf. eben selbst den Zahltag des Weihnachtsgeldes belegen müsse/Zufluss. Für die Moma-Experten ist das nun genug Futter/Müsli für den nächsten Morgen … *g
****am 29.08.2019 | 20:43
Zitat von W°lfgang anzeigen
Da ich das mit dem 13. Gehalt gerade schreibe. Zählt das auch zum Hinzuverdienst, wenn es noch im Dezember gezahlt wird? Wie sieht es aus, wenn es erst im Januar, Februar oder noch später gezahlt wird?
Hallo Jul, für den Hinzuverdienst gilt mM. auch das Zuflussprinzip - im Dez. ausgezahlt (beispielsweise wird im ÖD das 'Weihnachtsgeld' für Dez. ja grundsätzlich schon im Nov. mit ausgezahlt bei noch am 01.12. bestehendem Beschäftigungsverhältnis) zählt alles (erst) im Dez. zufließendes Einkommen und wird im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR und Anrechnung + ggf. Teilrente zu ermitteln sein. Ein erst im Folgejahr ausgezahltes 'Weihnachtsgeld'/oder andere 'Sonderzahlungen', sollte nicht in die Hinzuverdienstermittlung des Vorjahres einfließen - aber dann natürlich im Folgejahr. Evtl. kommt es bei der 'Spitzabrechnung' zum 01.07. des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das Vorjahr in den maßgebenden Monaten zu Diskrepanzen, was tatsächlich wann ausgezahlt worden ist und wie die DRV das ermittelt/nachfragt. Ich habe dazu keine Erfahrungswerte. Die Experten-Antwort morgen (oder vorher andere besser wissende User) wird das im Detail beantworten können. Gruß w.
Hallo Jul und W. mit der Zuordnung / Einrechnung der Einmalzahlung/Weihnachtsgeld in den Hinzuverdienst für Dezember bei Auszahlung bis 31.03. des Folgejahres wäre ich mir nicht so sicher, seht mal hier unter Pkt. 3.1.6 vorletzter Absatz https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Danach wäre das Weihnachtsgeld Meldetechnisch (Märzklausel) wieder dem Vorjahr zuzuordnen. Vielleicht sieht der Experte das anders. Noch eine schönen Abend
W°lfgangam 29.08.2019 | 19:52
Zitat von Jul anzeigen
Hallo Jul, für den Hinzuverdienst gilt mM. auch das Zuflussprinzip - im Dez. ausgezahlt (beispielsweise wird im ÖD das 'Weihnachtsgeld' für Dez. ja grundsätzlich schon im Nov. mit ausgezahlt bei noch am 01.12. bestehendem Beschäftigungsverhältnis) zählt alles (erst) im Dez. zufließendes Einkommen und wird im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR und Anrechnung + ggf. Teilrente zu ermitteln sein. Ein erst im Folgejahr ausgezahltes 'Weihnachtsgeld'/oder andere 'Sonderzahlungen', sollte nicht in die Hinzuverdienstermittlung des Vorjahres einfließen - aber dann natürlich im Folgejahr. Evtl. kommt es bei der 'Spitzabrechnung' zum 01.07. des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das Vorjahr in den maßgebenden Monaten zu Diskrepanzen, was tatsächlich wann ausgezahlt worden ist und wie die DRV das ermittelt/nachfragt. Ich habe dazu keine Erfahrungswerte. Die Experten-Antwort morgen (oder vorher andere besser wissende User) wird das im Detail beantworten können. Gruß w.
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