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Experten-Antwort

Weiterbeschäftigung bei Rente u. Witwenrente

von Hinni08.05.2014 | 19:15
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4 Antworten

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Hallo, der aktuelle Stand: ich bekomme seit 1992 Witwenrente, ab 08/2014 Altersrente und möchte gerne in meinem Beruf noch weiterarbeiten. Was darf ich ab August hinzuverdienen, ohne Abzüge von der Witwenrente zu haben? Bisher wurde folgende Berechnung erstellt: Bruttogehalt abzgl. 40% pauschal = Netto. Übersteigt das Nettogehalt den Freibetrag, werden davon 40% auf die Witwenrente angerechnet, das heißt, die Witwenrente verringert sich um diesen Betrag. Nun zu meiner Frage: wie wird das nach meinem Renteneintritt gerechnet? Es werden doch bestimmt nicht mehr 40% pauschal von meinem Einkommen (Altersrente und Gehalt) abgezogen, sondern weniger, da ich ja beim Gehalt keine Rentenversicherung mehr bezahlen muss (und eventuell auch keine Arbeitslosenversicherung mehr?). Kann mir da jemend %-Zahlen sagen, die ich für eventuelle Abzüge einsetzen kann? Beispiel: Altersrente 550,00 € + Gehalt 650,00 € (beides Brutto) - Freibetrag der Witwenrente zur Zeit 742,90€. Nach der alten Berechnung wären das 1200,oo € brutto abz. 40 % = 720,00 € - also kein Abzug von der Witwenrente. Und wie wäre es nach der neuen Berechnung, wieviel müsste ich von den 1200,00 € brutto abziehen (in %), wenn ich keine Rentenversicherung und evtl. auch keine Arbeitslosenversicherung mehr vom Gehalt abgezogen bekomme? Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich erklärt. Gruß Hinni

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.05.2014 | 09:31

Wie von "ganz genau" korrekt mitgeteilt, werden bei einem erstmaligen Renteneintritt der Altersrente im Jahr 2014 von der Bruttorente pauschal 14 % zur

Ermittlung der Nettorente für die Einkommensanrechnung abgezogen.

Die von "W*ffgang" mitgeteilten Abzugsbeträge für einen Verdienst aus einer Beschäftigung sind korrekt. Wir bitten jedoch

zu beachten, dass der Abzugsbetrag von 30,5 % nur gilt, sofern aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Alters

Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für Sie besteht.

Sollte weiterhin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehen, z.B. weil Sie lediglich eine Teilrente wegen Alters

erhalten, verbleibt es bei der Berechnung des Nettoeinkommens aus der Beschäftigung beim Pauschalabzug von 40 %.

3 Antworten

W*ffgangam 08.05.2014 | 19:30
Hallo Hinni, von der Brutto-Rente können Sie pauschal 13 % abziehen, der Rest gilt dann als Netto-Einkommen für die Witwenrente. Vom Brutto-Gehalt sind es künftig nur noch 30,5 % pauschaler Abzug. Zu beachten ist weiterhin das Jahreseinkommen mit etwaigen Sonderzahlungen, geteilt durch 12. In diesem Merkblatt ab Seite 30 finden Sie die Abzugswerte: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Grundsätzlich sage ich immer in dieser Situation: warum auf die Witwenrente schauen. Das eigene Einkommen - oberhalb des Freibetrages - hat immer noch einen Mehrwert von 60 % (da ja 'nur' 40 % weggekürzt werden). Aber das muss jeder selbst wissen und das in Einklang mit seiner Einnahmesituation, dem Arbeits-/Freizeitaufwand, dem Spaß an der Arbeit/KollegInnen sehen. Gruß w.
ganz genauam 09.05.2014 | 07:48
In Ihrem Fall werden werden für die Einkommensprüfung von der Brutto-Altersrente pauschal 14 % abgezogen. Die 13 % werden werden bei einem Rentenbeginn (der eigenen Rente) vor 2011 abgezogen.
Saskiaam 09.05.2014 | 08:53
Ab dem 01.08.2014 beträgt der Freibetrag zunächst 755,30 EUR (West). Einkommen welches diesen Betrag übersteigt wird zu 40 % angerechnet. Von Ihrer Altersrente werden 14 % abgezogen. Bei der Beschäftigung werden keine Pauschale mehr abgezogen, da Sie versicherungsfrei werden. Eine geringfügige Beschäftigung von 450 EUR, wurde somit auch mit 450 € angerechnet werden. Sollten Sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, dann erfolgt eine Anrechnung vorrangig bei Ihrer Altersrente, wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ansonsten erfolgt die Anrechnung der Altersrente und des Entgelts in der Witwenrente.
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