weiterbewilligung/hinzuverdienst

von
manfred

hallo,

habe zwar schon etwas recherchiert, stelle meine frage trotzdem.

möchte auf honorarbasis/freiberuflich(etwa 200 - 400 euro, 8 -10 stunden pro woche, je nach auftragslage, ev. auch nicht jeden monat) zu meiner vollen em rente/arbeitsmarktrente dazuverdienen.

1. mache ich da etwas falsch od. ist dies rentenunschädlich ?

2. muß ich auch diesen geringen verdienst an die rv melden ?

3. die tätigkeit wäre die gleiche wie vor bezug meiner em rente - nur eben freiberuflich,
wie wirkt sich dies auf die weiterbewilligung aus, muß ich diese bzw. eine rückstufung in teilrente befürchten ?

4. was muß ich beachten um weiterbewilligung nicht zu gefärden?

wer hat gleiche erfahrungen ?
eine expertenantwort wäre sicher hilfreich.

danke

danke

Experten-Antwort

Hallo manfred,
ich möchte sie unbedingt auf ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Rententräger verweisen.

Die Jobaufnahme (auch in selbständiger Form) ist neben einer Arbeitsmarktrente immer schwierig. Wenn Sie regelmäßig mehr als 3 Stunden/tgl. arbeiten, dann haben Sie einen Teilzeitarbeitsplatz inne und damit keinen Anspruch mehr auf eine Arbeitsmarktrente.
Die Problematik einer selbständigen Tätigkeit ergibt sich auch aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rententräger (vgl.: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2.2.3.2)

Anzeigen sollten Sie immer jeden Verdienst. So erhalten Sie eine Rückmeldung, dass eine Einkommensanrechnung (ggf) nicht stattfindet.

Die Weiterbewilligung ist immer ein offenes Verfahren, was nach Beurteilung und Bewertung Ihres Gesundheitszustandes geführt wird. Hier können Sie nix tun um die Weiterbewilligung zu steuern. Das Risiko, dass ein Zeitrente möglicherweise nicht weiterbewilligt wird, besteht immer.

von
manfred

noch mal die rückfrage an den experten.

im forum habe ich beiträge gelesen;

zitat: was den erhalt der arbeitsmarktbedingten rente angeht , gelten die gleichen kriterien wie für eine abhängige beschäftigung.
soweit die geringfügigkeitsgrenzen eingehalten werden dürfen sie auch einer selbständigen tätigkeit nachgehen. zitat ende.

dies wäre ja bei mir unbedingt der fall.
ich werde 55 jahre alt und lt. sozialmed. leistungsbeurteilung wird nicht von einer besserung des gesundheitszustandes ausgegangen.

zudem kommt noch hinzu, daß ja die bestands- em rentner nach neuem gesetz nicht besser gestellt werden.
ich wollte mir nur eine kleinigkeit dazuverdienen.

können sie sich dazu ev. noch einmal äußern.
wäre nett.

danke

Experten-Antwort

Hallo Manfred,
bitte nutzen Sie den angebotenen Link.

Die Grundsätze für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) gelten auch für Selbständige.

In der Konsequenz führt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen etwa dazu, dass im Rahmen der konkreten Betrachtungsweise die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dann der Annahme eines verschlossenen (Teilzeit-)Arbeitsmarktes entgegensteht, wenn sie täglich 3 Stunden oder mehr umfasst.
Angesichts der Tatsache, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden oder mehr erfordert, ist grundsätzlich - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - davon auszugehen, dass für einen Versicherten, der täglich 3 bis unter 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist, wenn er selbständig tätig ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden täglich arbeitet.

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