Hallo Michael Schmeckel-Schuler,
ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dies gilt sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde. Wichtig ist jedoch, daß Sie sich uneingeschränkt auf die berufliche Maßnahme/Weiterbildung konzentrieren können. Falls Ihre Leistungen durch den Mini-Job den Abschluß der Maßnahme gefährden, kann dies auch zum Abbruch der Weiterbildung/Umschulung führen.